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270 Tage Urlaubsabgeltung trotz Elternzeit: Warum?

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Wenn die Elternzeit wegen der Geburt mehrerer Kinder mehrfach verlängert wurde, ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber deutlich erklärt, dass er von der gesetzlichen Kürzungsbefugnis des Urlaubs während der Elternzeit Gebrauch macht.

Im Jahr 2015 hat das Bundesarbeitsgericht eine sehr wichtige Entscheidung zur gesetzlichen Kürzungsbefugnis des Urlaubsanspruchs für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit getroffen.

Zum damaligen Zeitpunkt war noch offen, ob diese gesetzliche Kürzungsbefugnis europarechtskonform ist. Diese wichtige Rechtsfrage ist vom Europäischen Gerichtshof inzwischen jedoch geklärt (vgl. Beiträge von grosshandel-bw vom 19.10.2015 und 19.03.2019).

Es ist daher zulässig, dass der Arbeitgeber den in der Elternzeit erworbenen Urlaubsanspruch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen kann, es sei denn, der Arbeitnehmer leistet während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber eine Teilzeitarbeit.

Der Zeitpunkt der Kürzungserklärung ist jedoch entscheidend.

Wichtig ist, zu beachten, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberkündigung zum Ende der Elternzeit) eine einseitige Kürzung des Urlaubs wegen der Elternzeit durch den Arbeitgeber ausscheidet.

Der Arbeitgeber muss deshalb bei jedem Arbeitnehmer, der sich in Elternzeit befindet, ausdrücklich und nachweislich erklären, dass er von der gesetzlichen Kürzungsbefugnis nach § 17 BEEG Gebrauch macht.

Wenn der Arbeitgeber es versäumt, diese Kürzungserklärung nachweislich abzugeben, kann dies dazu führen, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Abgeltungsanspruch in Höhe von mehreren Hundert Urlaubstagen je nach Länge der Elternzeit geltend machen kann.

Dabei gibt es zwar noch offene Rechtsfragen, wie beispielsweise die Frage der Verjährung des Urlaubsanspruchs. Eindeutig geklärt ist jedoch die Rechtsfrage, dass der Arbeitgeber die Kürzungserklärung noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeben muss und diese nicht nach Beendigung nachholen kann.

An die Form einer solchen Kürzungserklärung sind keine besonderen Voraussetzungen geknüpft, jedoch muss sie nachweislich erfolgen, daher empfiehlt grosshandel-bw die Kürzungserklärung schriftlich mit dokumentiertem Zugang vorzunehmen.

Wichtig ist, dass diese Kürzungserklärung während eventuell noch laufender Kündigungsfristen, aber in jedem Fall vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorgenommen wird.

grosshandel-bw appelliert daher an alle Mitgliedsfirmen, grundsätzlich bei jedem Antrag auf Elternzeit im Rahmen der Bewilligung nachweislich darauf hinzuweisen, dass von der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werde und diesen Hinweis auch und gerade bei mehrjähriger Elternzeit immer wieder zu wiederholen und zu dokumentieren.

Gerade auch bei Elternzeiten, die vor dem Jahr 2015 begonnen wurden, bei denen im Rahmen der ersten Bewilligung der Elternzeit und den nachfolgenden Verlängerungen oft keine Erklärung über die gesetzliche Kürzungsmöglichkeit beigefügt wurde, ist es wichtig, nachträglich diese Kürzungserklärung abzugeben und dem Arbeitnehmer nachweislich zukommen zu lassen.

Es ist durchaus möglich, nach mehreren Jahren die Kürzungserklärung auch für vergangene Elternzeiten vorzunehmen, solange die Kürzungserklärung vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorgenommen wird. Bislang liegt zumindest keine gegenteilige Rechtsprechung zu diesem Punkt vor.

Bei Fragen steht das Team von grosshandel-bw gerne zur Verfügung.

grosshandel-bw stellt seinen Mitgliedsunternehmen das Muster einer rechtlich wirksamen Kürzungserklärung nach § 17 BEEG nachfolgend und im Downloadpool zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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