Die „Homeoffice-Pflicht“ ist Teil der neuen bundesweiten Notbremse. Beschäftigte* werden verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Auch die gerade in Kraft getretene Testpflicht wurde noch einmal verschärft.
Über die sogenannte „Notbremse“ (Viertes Bevölkerungsschutzgesetz) wurde am Donnerstag, 22. April 2021 in einer Sondersitzung des Bundesrates abgestimmt. Das Gesetz ist am 23. April 2021 in Kraft getreten. Eine Umsetzung durch die Landesverordnungen ist nicht nötig, womit die bundeseinheitliche Notbremse automatisch eingreift.
Auch die „Dritte Änderungsverordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung“ wurde am 21. April 2021 beschlossen. Sie ist ebenfalls am 23. April 2021 in Kraft getreten. Nun müssen Arbeitgeber solchen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, zwei Corona-Tests je Kalenderwoche anbieten.
Die Notbremse greift die bisher durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung geregelte „Homeoffice-Pflicht“ bzw. Mobileoffice-Pflicht des Arbeitgebers auf. Der neue § 28b Abs. 7 IfSG übernimmt den Wortlaut des gestrichenen § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese Änderung löst keine unmittelbaren neuen Handlungspflichten für Arbeitgeber aus.
Zu den bisherigen Regelungen berichtete grosshandel-bw bereits am 25. Januar 2021, in einem Update vom 29.Januar 2021 und in einem zweiten Update vom 09. März 2021.
Neben der Übertragung des Wortlauts aus § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung in § 28b Abs. 7 IfSG wird darüber hinaus auch die Erweiterung aufgenommen, dass dieses Angebot durch die Beschäftigten grundsätzlich anzunehmen ist. Ausnahmen sollen für den Fall greifen, dass Gründe auf Seiten der Beschäftigten gegen die Homeoffice-/Mobileoffice-Tätigkeit sprechen. Hierzu sollen beispielsweise räumliche Enge, Störung durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung zählen.
Handlungsempfehlung zur „Homeoffice-Pflicht“:
Arbeitnehmer, die aus Sicht des Arbeitgebers im Mobileoffice beschäftigt werden können, jedoch das dahingehende Angebot zur Beschäftigung im Mobileoffice bislang abgelehnt haben, sollten nochmal – nachweislich – ein Angebot zum Mobileoffice erhalten. Lehnt der Arbeitnehmer das Mobileoffice weiterhin ab, sollten die Ablehnungsgründe gut dokumentiert und aufbewahrt werden.
Die von grosshandel-bw bereitgestellten Unterlagen gingen bereits auf die Ablehnung durch die Arbeitnehmer ein. Aufgrund der „Homeoffice-Pflicht“ für die Beschäftigten, stellt grosshandel-bw diese Dokumente in überarbeiteter Form kostenlos zum Download bereit.
Auch die gerade in Kraft getretene „Corona-Testpflicht“ für Arbeitgeber (hierzu berichtete grosshandel-bw zuletzt am 14. April 2021) wurde erweitert. Arbeitgeber müssen seit dem 23.04.2021 allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, zwei Corona-Tests je Kalenderwoche anbieten und die entsprechenden Kaufbelege bzw. Verträge mit Drittanbietern bis zum 30.06.2021 aufbewahren.
Bewertung:
grosshandel-bw begrüßt den nun eingeführten Grundsatz, dass auch die Beschäftigten verpflichtet werden, das Angebot auf Beschäftigung im Homeoffice/Mobileoffice anzunehmen. Es war und ist nicht zu verstehen, wieso sich die Verpflichtung bislang nur auf Arbeitgeber erstreckt hat. Nur durch eine beiderseitige Verpflichtung lässt sich das Ziel, Kontakte nach Möglichkeit noch weiter zu reduzieren, erreichen. Ein positiver Nebeneffekt liegt für Arbeitgeber darin, dass sich die Anzahl der verpflichtenden Corona-Test-Angebote und damit die erhebliche Kostenlast für Arbeitgeber möglicherweise etwas reduziert, denn dauerhaft im Homeoffice/Mobileoffice Beschäftigte sind von der Angebotspflicht ausgenommen.
Allerdings ist zu befürchten, dass die „Homeoffice-Pflicht“ der Arbeitnehmer aufgrund der pauschal formulierten Ausnahmeregelungen unkontrollierbar aufgeweicht wird.
Die Ausweitung der Corona-Testpflicht für Arbeitgeber ist nicht nachvollziehbar. Die damit einhergehende Verdoppelung der Kostenlast für die Arbeitgeber – weiterhin ohne Erstattungsmöglichkeit – leuchtet so kurz nach Inkrafttreten der Testpflicht nicht ein und erweckt den Anschein der Willkür. Es stellt sich auch in diesem Zusammenhang eher die Frage, wieso die Verpflichtung einseitig nur Arbeitgeber treffen soll, während Arbeitnehmer weiterhin frei sein sollen, das Angebot grundlos abzulehnen.
grosshandel-bw wird die weiteren Entwicklungen im Blick behalten, hierzu berichten und sich aktiv gegen die weitere Belastung der Unternehmen einsetzen.