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3G am Arbeitsplatz – Update

© Bihlmayerfotografie / Adobe Stock
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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Der Begriff der „Arbeitsstätte“ wird ausgeweitet. Zukünftig müssen auch Außendienstmitarbeiter und Kraftfahrer strenger kontrolliert werden.

Zunächst schien Einigkeit zu herrschen, dass Außendienstmitarbeiter nur vor dem Betreten der Arbeitsstätte des eigenen Arbeitgebers einen 3G-Nachweis vorlegen müssen. Diese Auffassung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in dieser Form nicht mehr vertreten.

In den neu überarbeiteten FAQs wird der Begriff der Arbeitsstätte sehr weit ausgelegt. Als Begründung wird vor allem das gegenwärtig sehr hohe Infektionsgeschehen und das besondere Gefährdungspotenzial weiterer Ansteckungen und schwerer Krankheitsverläufe im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 aufgeführt. Gemäß § 1 IfSG dienen die Regelungen des Infektionsschutzrechts dazu, durch staatliche Maßnahmen übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Die im Rahmen des Arbeitsschutzrechts eingeführten Begriffe der “Arbeitsstätte” und des “Beschäftigten” im Kontext des § 28b Infektionsschutzgesetz zum Schutz der Bevölkerung sind daher weit auszulegen. Es ist somit unerheblich, ob die Arbeitsstätte aus Beschäftigtensicht dem eigenen Arbeitgeber zuzurechnen ist oder nicht. Beschäftigte und Arbeitgeber haben daher auch bei jedem betriebsbedingten Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber einen 3G-Nachweis mitzuführen.

Daraus folgt, dass auch Beschäftigte, die sich nicht jeden Tag zu ihrem Betrieb oder zu einer festen Betriebsstätte begeben, sondern deren Einsatzort häufig wechselt (Bsp.: Monteure, Beschäftigte im Vertriebt etc.) von ihrem Arbeitgeber grundsätzlich kontrolliert werden müssen. Auch wenn die Beschäftigten die Arbeitsstätte ihres Arbeitgebers nicht betreten, müssen sie ihren 3G-Status gegenüber ihrem Vertragsarbeitgeber nachweisen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit fremde Arbeitsstätten betreten. In diesem Fall ist ebenfalls eine Übermittlung der Nachweise in elektronischer Form möglich. Eine Kontrollpflicht des eigenen Arbeitgebers besteht dann nicht, wenn der Beschäftigte im Rahmen seiner Tätigkeit Privathaushalte betritt. Diese fallen nicht unter den Begriff der Arbeitsstätte. Ebenso entfällt die 3G-Regel, soweit keine Möglichkeit für physische Kontakte in der Arbeitsstätte besteht.

Zur praktischen Durchführung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus, dass die Kontrolle zum Beispiel durch beauftragte Beschäftigte vor Ort geschehen kann oder durch Übermittlung von Nachweisen an den eigenen Arbeitgeber in digitaler Form.

In diesem Zusammenhang möchte grosshandel-bw nochmals auf die (derzeitige) Unwirksamkeit von Online-Corona-Selbsttests aufmerksam machen. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit steht dazu wörtlich:

Achtung: Testnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder testnachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen, dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen.“

Testungen, bei denen z. B. ein Arzt über Video die Durchführung eines Schnelltests überwacht oder gekennzeichnete Testkassetten mit Fotonachweisen durch einen Arzt kontrolliert werden, berechtigen nicht zum Zugang zur Arbeitsstätte gemäß § 28b Abs. 1 IfSG. Ein Test durch einen Arzt gemäß § 2 Nr. 7 SchAusnahmV erfordert in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV) und § 1 Abs. 1 TestV neben einem Gespräch, einer Diagnostik und Ergebnismitteilung auch die Entnahme von Körpermaterial. Zwar sind nach § 1 Abs. 1 TestV auch Antigentests zur Eigenanwendung unter Aufsicht zulässig, aber nur, wenn deren Durchführung von einem Leistungserbringer nach § 6 vor Ort überwacht wird (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung).

Nach Auffassung der BDA scheidet die Erstellung eines Testnachweises im Sinne der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bei einer videoüberwachten Selbsttestung aus. Dieser Auffassung schließt sich grosshandel-bw vollumfänglich an.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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