Außenwirtschaft

8. EU-Sanktionspaket – Lkw-Einfahrverbot

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Simone Diebold

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Am 7. Oktober 2022 ist ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland in Kraft getreten. Es sieht neue Importverbote aus der EU in Höhe von 7 Mrd. Euro sowie weitergehende Exportverbote vor.

Unter anderem umfasst das achte EU-Sanktionspaket folgende Punkte:

  • Strafmaßnahmen gegen Personen und Einrichtungen – Vertreter der russischen Politik und Wirtschaft, des Militärpersonals, Medienvertreter; sie werden mit Einreiseverboten und Vermögenssperren belegt;
  • Neue Ausfuhrbeschränkungen, die darauf abzielen, Russland Schlüsseltechnologien vorzuenthalten und somit seine Fähigkeit zur Entwicklung seines Rüstungs- und Sicherheitssektors einzuschränken; dies betrifft unter anderem elektronische Komponenten (die in russischen Waffen verwendet werden), Produkte für die Luftfahrt und spezielle chemische Grundstoffe; dazu gehört auch das Ausfuhrverbot für Schusswaffen;
  • Neue Einfuhrbeschränkungen betreffen ein Handelsvolumen von 7 Mrd. Euro; z. B. Einfuhrverbot für russische Fertig- und Halbfertigprodukte aus Stahl, Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, einige chemische Erzeugnisse und Schmuck (nicht aus Gold);
  • Umsetzung der G7-Vereinbarung über eine Preisobergrenze für russisches Öl – während das EU-Verbot für die Einfuhr russischen Öls über den Seeweg in Kraft bleibt, wird die Preisobergrenze, sobald sie in Kraft getreten ist, es den europäischen Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, den Transport von russischem Öl in Drittländer zu übernehmen und aufrechtzuerhalten, sofern der Preis unter der festgelegten Obergrenze bleibt. Diese Maßnahme wird eng mit den G7-Partnern abgestimmt. Sie wird nach einem weiteren Ratsbeschluss am 5. Dezember 2022 für Rohöl und am 5. Februar 2023 für Raffinerieprodukte in Kraft treten;
  • Verbot für EU-Staatsangehörige, Sitze in Führungsgremien russischer Staatsunternehmen einzunehmen;  
  • Finanzdienstleistungen, IT-Beratung und andere Dienstleistungen – die bestehenden Verbote von Krypto-Vermögenswerten wurden verschärft, indem alle Wallets, Konten oder Dienste zur Speicherung von Krypto-Vermögenswerten verboten wurden, unabhängig von der Höhe des Wallets (zuvor waren bis zu 10.000 EUR erlaubt); außerdem wurde die Liste von Dienstleistungen erweitert, die nicht mehr für die russische Regierung oder juristische Personen mit Sitz in Russland erbracht werden dürfen (IT-Beratung, Rechtsberatung, Architektur- und Ingenieurleistungen);
  • Verhinderung der Umgehung von Sanktionen – die EU führt eine neue Kategorie ein, in welcher Personen aufgeführt werden, die die EU-Sanktionen umgehen; wenn betreffende Personen etwa Güter oder Waren in der EU kaufen, sie in Drittländer verbringen und dann nach Russland, wäre dies eine Umgehung von Sanktionen, sodass die Personen in der Liste aufgeführt würden.

Die Umsetzung des achten Sanktionspakets erfolgte durch Veröffentlichung im Amtsblatt L 259 L in den Verordnungen:

  • Verordnung (EU) 2022/1903 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete
  • Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Verordnung (EU) 2022/1905 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Von russischer Seite wurde derweil ein Einfahrverbot für Lkw aus EU-Ländern, Norwegen, Großbritannien und der Ukraine verhängt. Verboten sind sowohl der bilaterale Gütertransport als auch der Transit und die Einfahrt aus Drittländern. Das russische Verbot tritt am 10. Oktober in Kraft und soll bis 31. Dezember 2022 gelten. Die Verordnung enthält einige Ausnahmen. Warenlieferungen per Straße aus Ländern, die Russland sanktionieren, zu russischen Empfängern sollen auch weiterhin möglich sein. Allerdings müssten die Güter vor Ort auf russische oder belarussische Lkw umgeladen bzw. umgekoppelt werden.

Zur Durchsetzung der Neuregelung werden Zollterminals in den Grenzgebieten der Oblast Pskow, Kaliningrad, Leningrad und Murmansk, der Republik Karelien und St. Petersburg eingerichtet. Ausgenommen von dem Verbot ist der Transport von Lebensmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen und zahlreichen Non-Food-Artikeln wie Papier, Uhren oder Musikinstrumenten. Nicht betroffen ist auch der Straßengüterverkehr mit der Region Kaliningrad.

Den Originaltext der Verordnung Nr. 1728 vom 30. September 2022 finden Sie hier (in russischer Sprache). http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202210010004?rangeSize=10

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