Human Resources

Abstand halten auch am Arbeitsplatz

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Um eine schrittweise Rückkehr der Beschäftigten an den Arbeitsplatz zu ermöglichen, hat das Bundeskabinett strenge Hygiene- und Schutzmaßnahmen beschlossen, die auch am Arbeitsplatz gelten.

Während Abstandsregelungen seit geraumer Zeit den Alltag in öffentlichen Räumen prägen, sind diese Regelungen ab sofort auch am Arbeitsplatz einzuhalten.

Um eine schrittweise Rückkehr der Beschäftigten an ihren Arbeitsplatz zu ermöglichen und das Wirtschaftsleben langsam wieder in Gang zu bringen, gelten ab sofort strenge Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben. So gilt die in Deutschland prägende Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern auch am Arbeitsplatz und zwar in Gebäuden, im Freien und auch in Fahrzeugen.

Um den notwendigen Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten, wurde der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandart beschlossen. Dieser gliedert sich in besondere technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen.

Die besonderen technischen Maßnahmen betreffen neben der Arbeitsplatzgestaltung auch die Hygiene in Sanitär- und Pausenräumen sowie in Kantinen. Nach den Vorgaben sollen Arbeitnehmer einen ausreichenden Abstand von mindestens 1,5 Meter zu einander halten. Kann dies nicht umgesetzt werde, sind alternative Schutzmaßnahmen wie Trennwende und transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr zu errichten. Die Mehrfachbelegung von Räumen soll vermieden werden und Büroarbeiten nach Möglichkeit im Homeoffice erbracht werden. Weiterhin sollen Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen auf ein absolutes Minimum reduziert werden und alternativ Telefon- und Videokonferenzen genutzt werden. Gemeinschaftsräume sind in ausreichendem Maße zu reinigen, hierbei sind auch Türklinken und Handläufe mit einzubeziehen.

Auch bei Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte ist der Mindestabstand einzuhalten. Es ist zu überprüfen, ob die Arbeitsabläufe möglich sind, ggf. sind kleine, feste Teams von 2 bis 3 Personen zu bilden, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen zu vermeiden.

Im Rahmen der besonderen organisatorischen Maßnahmen sind unter anderem die Arbeitszeit und die Pausen so zu gestalten, dass eine zeitliche Entzerrung erfolgt und die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen verringert wird. An Orten wie in Kantinen, Aufzügen oder Materialausgaben sollen Schutzabstände der Stehflächen beispielsweise mit Klebebandmarkierungen sichergestellt werden. Der Zutritt betriebsfremder Personen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Ebenso sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19-Erkrankung zu treffen.

Es gilt der Grundsatz: „Niemals krank zur Arbeit“. Zeigt ein Mitarbeiter Symptome, wie etwa leichtes Fieber, hat er den Arbeitsplatz umgehend zu verlassen oder zu Hause zu bleiben, bis der Verdacht einer Infektion geklärt ist.

Um die besonderen personenbezogenen Maßnahmen umzusetzen, sind Mitarbeitern, die in einem unvermeidbaren Kontakt zu anderen Personen stehen bzw. Sicherheitsabstände nicht einhalten können, Mund-Nasen-Bedeckungen vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Eine arbeitsmedizinische Versorgung durch den Betriebsarzt ist den Beschäftigten anzubieten. Ebenfalls ist eine umfassende Kommunikation der betrieblich eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen sicherzustellen.

Bei den vom Bundeskabinett beschlossenen Regelungen handelt es sich um verbindliche Maßnahmen, deren Einhaltung die Behörden stichprobenartig kontrollieren werden.

Eine ausführliche Übersicht über den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard finden Sie nachstehend.

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