Um soziale und wirtschaftliche Härten abzufedern und den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu unterstützen, wurden Neuerungen in Bezug auf das Kurzarbeitergeld und weitere Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung beschlossen.
Trotz erfolgreicher Einbremsung der Verbreitungsgeschwindigkeit des COVID-19-Virus und der langsamen Öffnung des Wirtschaftslebens sind die wirtschaftlichen und sozialen Folgen groß. Gleichzeitig besteht große Ungewissheit, wann wieder von Normalität die Rede sein wird. Um unvorhersehbare Einbußen und Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen aufzufangen, wurden in jüngster Vergangenheit zwei wichtige Entscheidungen getroffen.
Auch wenn ein Großteil der Unternehmen erst durch die Corona-Krise von Kurzarbeit betroffen ist, ist diese in manchen Branchen schon seit längerem ein Thema. Damit auch diesen Arbeitnehmern weiterhin finanzielle Unterstützung zukommen kann, wurde am 20.04.2020 die „Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – KugBeV“ verkündet. Diese Verordnung tritt rückwirkend ab dem 31.01.2020 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020. Sie gewährt Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, eine von § 104 Abs. 1 S.11 SGB III abweichende, längere Bezugsdauer. Statt eines 12-monatigen Anspruchs können diese Kurzarbeitergeld bis zu 21 Monate erhalten, längstens jedoch bis zum 31.12.2020.
Weitere finanzielle Entlastungen wurden im Koalitionsbeschluss vom 22.04.2020 getroffen:
Bereits am 27.03.2020 wurde durch die Einführung des § 421c SGB III eine bis zum 31.12.2020 geltende Sonderregelung getroffen, nach der sich von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus systemrelevanten Berufen ein zusätzliches Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen müssen. Während diese Regelung nur systemrelevante Branchen und Berufe betraf, wurde nun eine Hinzuverdienstmöglichkeit für Tätigkeiten in allen Berufen eröffnet, die nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen ist. Unabhängig von Tätigkeit und Branche besteht ab dem 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 eine Hinzuverdienstmöglichkeit bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens.
Eine weitere wichtige Änderung wurde in Bezug auf das Kurzarbeitergeld getroffen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einer 50%igen Arbeitszeitreduzierung betroffen sind, erhalten ab dem 4. Bezugsmonat ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 % bzw. 77 % statt der bisherigen 60% und 67%. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020.
Die finanzielle Lage wirkt sich auch auf den Arbeitsmarkt aus. Da Neueinstellungen nur noch zurückhaltend durchgeführt werden und die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind, verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengend nach dem SGB III für diejenigen um 3 Monate, deren Anspruch zwischen dem 01.05. und 31.12.2020 enden würde.
Während die ersten Einzelhandelsunternehmen ihre Türen wieder öffnen dürfen, müssen Gastronomiebetriebe weiterhin geschlossen bleiben. Um deren finanzielle Einbußen zu minimieren, wird die Mehrwertsteuer auf Speisen für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 7 % gesenkt.
Weitere Unterstützung kommt auch kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute, indem eine pauschalisierte Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Vorauszahlungen im Hinblick auf die Verluste für das Jahr 2020 ermöglicht wird.
Aktuell unklar ist auch, wann Schulen wieder geöffnet werden können. Umso mehr steht der digitale Unterricht im Focus. Um bedürftige Schüler zu unterstützen, ist es Schulen durch ein finanziertes Sofortausstattungsprogramm möglich, bedürftigen Schülern die Anschaffung entsprechender Geräte mit einem Zuschuss von 150 Euro zu ermöglichen. Zusätzlich soll durch diese Gelder die digitale Ausstattung der Schulen gefördert werden, um professionelle online-Lehrangebote zu erstellen.