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AGG-Hopper – alles nur Betrug?

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Die Staatsanwaltschaft München sieht in der AGG-Hopper-Tätigkeit eines – in Fachkreisen bekannten – Rechtsanwalts ein unlauteres und betrügerisches Geschäftsmodell und erhob Anklage wegen Betrugs.

Über dem momentan vor dem Landgericht München laufenden Strafprozess schwebt eine spannende Frage: Kann etwas, das arbeitsrechtlich erlaubt ist, strafrechtlich verboten sein?

Gegen einen Rechtsanwalt und seinen Bruder hat die Staatsanwaltschaft München Klage wegen Betrugs erhoben. Die beiden schickten zahlreiche Bewerbungen an Unternehmen. Nachdem sie im Bewerbungsprozess vom potentiellen Arbeitgeber abgelehnt wurden, haben sie Entschädigungszahlungen wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerichtlich geltend gemacht.

In vielen Prozessen wurden Vergleiche geschlossen und Entschädigungszahlungen durch die betroffenen Unternehmen geleistet. Mit einem Rechtsstreit wegen Altersdiskriminierung kamen sie sogar bis zum Bundesarbeitsgericht.

Der Europäische Gerichtshof setzte sich mit der Fragestellung der AGG-Hopper und wann Rechtsmissbrauch vorliegen würde auseinander. Er entschied dahingehend sinngemäß, dass eine nicht ernsthaft auf das Ziel der Erlangung einer Beschäftigung gerichteten Bewerbung, nicht unter den Schutz des AGG fällt.

Offen blieb dabei natürlich die Frage, wie diese Ernsthaftigkeit festzustellen ist.

Es ist eine schwierige Gradwanderung. Auf der einen Seite steht das Verbot der Diskriminierung. Ein hohes Gut, dass bei Verstößen auch gewisse Konsequenzen mit sich bringen muss. Auf der anderen Seite stehen die, die mit ihren Geschäftsmodellen Schwächen des AGG schamlos ausnutzen wollen. Ihnen wirft man vor, dass sie sich ohne ernste Absichten auf vermeintlich diskriminierende Stellenausschreibungen planmäßig bewerben, um auf diese Art und Weise Entschädigungszahlungen zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft München ist der Auffassung, dass der Rechtsanwalt und sein Bruder die Grenze zum Rechtsmissbrauch mit Ihrem Verhalten überschritten haben. Problematisch scheint insbesondere das Verhältnis zwischen Arbeitsrecht und Strafrecht. Kann man wirklich als Betrüger verurteilt werden, nur weil man sich auf viele Stellen beworben hat und aufgrund der Ablehnung wegen einer möglichen Diskriminierung Entschädigungszahlungen erhalten hat bzw. dies versucht hat? Ein Urteil in diesem Prozess ist vor Ende des Jahres nicht zu erwarten.

Unternehmens sollten auch in Zukunft auf die Formulierung der ausgeschriebenen Stellen achten. Man sollte den AGG-Hoppern durch Stellenausschreibungen keine Angriffsfläche bieten. Auch wenn der Rechtsprechungs-Dschungel in dieser Thematik vielschichtig und undurchsichtig ist, lautet die klare Empfehlung, eine sachliche und neutrale Wortwahl für Stellenausschreibungen zu wählen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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