Jedes Jahr hält neue gesetzliche Änderungen bereit, manche geplant, manche eher überraschend. Wir stellen hier die acht wichtigsten Gesetzesänderungen vor, die für Arbeitgeber in 2023 relevant werden.
1. Arbeitszeiterfassung
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassungspflicht war ein echter Paukenschlag. Es ist davon auszugehen, dass Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich bleibt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Arbeitszeit in Zukunft erfasst werden muss. Das stellt Arbeitgeber vor große Herausforderungen, denn wie genau die Arbeitszeiterfassung in einzelnen Teilbereichen und bestimmten Berufsgruppen zu erfolgen hat, ist noch ungewiss. Zu erwarten ist hier, dass im ersten Halbjahr ein Gesetzesentwurf vorgestellt wird, der versucht, die geforderte Flexibilität und neu geschaffene Bürokratisierung zu vereinen. Aktuell sollten Arbeitgeber auf Basis der vorliegenden BAG-Entscheidung ihre bestehenden Arbeitszeiterfassungssysteme überprüfen bzw. die Einführung eines entsprechenden Arbeitszeiterfassungsprozesses planen. Auch nach der BAG-Entscheidung haben Arbeitgeber bei der Umsetzung einen Entscheidungsspielraum. Arbeitgeber mit Betriebsrat sollten die bestehenden Regelungen umfassend prüfen und bei Bedarf entsprechende Neureglungen in Angriff nehmen. Bezüglich der zu erwartenden Novelle des Arbeitszeitgesetzes stehen Arbeitgeberverbände auf Bundes- und Landesebene bereits jetzt im Austausch mit der Politik.
2. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der gelbe Schein wird zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sind gemäß dem neuen § 5 Abs. 1a EFZG ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit, das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ärztlich feststellen zu lassen. Zusätzlich müssen sie sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen. Diese Pflicht des Arbeitnehmers ersetzt die bislang geltende Nachweispflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die eAU ab dem 01. Januar 2023 bei der Krankenkasse abzurufen. Unabhängig davon bleibt die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG weiterhin bestehen. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
3. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Das LkSG – als Gesetz für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten – verpflichtet Unternehmen, ein besonderes Augenmerk auf ihre Lieferketten zu legen. Ab 2023 sind Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 600 Unternehmen) direkt vom LkSG betroffen. Allerdings sind auch KMU aufgrund des „Durchreichungseffekts“ indirekt betroffen. Wichtig zu wissen ist, dass Präventionsmaßnahmen zunächst nur von LkSG-pflichtigen Unternehmen umgesetzt werden müssen und auch nur dann, wenn ein Unternehmen im Rahmen der LkSG-Risikoanalyse ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko konkret festgestellt hat. KMU können hier die bewusste Entscheidung treffen, ob sie bereits jetzt besonderes menschenrechtliches Engagement zeigen möchten. Weitere Verschärfungen – vor allem auf europäischer Ebene – sind derzeit nicht auszuschließen.
4. Whistleblower
Whistleblower sollen im beruflichen Umfeld künftig umfassender vor Repressalien geschützt werden. Für die Meldung von Verstößen im Unternehmen sollen Meldestellen (intern oder extern) eingerichtet werden. Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern müssen Meldekanäle einrichten, in denen Missstände sicher gemeldet werden können. Für Unternehmen mit einer Belegschaftsstärke von 50 bis 249 Mitarbeiter soll es eine Übergangsfrist zur Implementierung des Meldekanals bis Dezember 2023 geben.
5. Digitale Arbeitsbescheinigung
Bereits seit 2014 können Arbeitgeber in den digitalen Datenaustausch mit der Bundesagentur für Arbeit treten, um Arbeitsbescheinigungen zu übermitteln. Ab 2023 müssen Arbeitgeber das elektronische Verfahren verpflichtend nutzen. Die elektronische Abgabe über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kann bereits durch einige Lohnabrechnungsprogramme erfolgen.
6. Hinzuverdienstgrenzen bei Rentnern
Im neuen Jahr sollen Rentner begünstigt werden. Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt, sodass diese neben ihrer Rente unbegrenzt hinzuverdienen können. Die Höchstgrenze für den Hinzuverdienst während der Erwerbsminderungsrente wird auf 17.823,75 EUR brutto von bisher 6.300 EUR angehoben. Ziel ist, die drohende Abwanderung von Know-how zu verhindern.
7. Midi-Job-Grenze
Auch die Midi-Job-Grenze wird erhöht. Arbeitnehmer müssen ab dem 01. Januar 2023 erst ab einem monatlichen Einkommen in Höhe von 2.000 EUR brutto volle Sozialbeiträge zahlen.
8. Verbesserung der Homeoffice-Pauschale
Darüber hinaus sollen auch die Arbeitnehmer entlastet werden. Im nächsten Jahr können steuerpflichtige Arbeitnehmer 6 EUR für jeden Homeoffice-Tag in der Steuererklärung geltend machen. Außerdem können die steuerpflichtigen Arbeitnehmer ab dem kommenden Jahr maximal 1.260 EUR statt der bisherigen 600 EUR pro Jahr geltend machen. Somit ist es künftig möglich, 210 Tage im Homeoffice zu verbringen.