Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat verschiedene steuerliche Anwendungsschreiben zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG, den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug und den Auslandspauschalen 2018 veröffentlicht.
- BMF-Schreiben zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG
Das BMF hat das steuerliche Anwendungsschreiben „Anrufungsauskunft nach § 42e EStG“ neu gefasst. Dieses neue BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2017 ersetzt das bisherige Schreiben vom 18. Februar 2011 (BStBl. 2011, Teil I, S. 213).Nach § 42e EStG haben Betriebsstättenfinanzämter auf Anfrage von Beteiligten (u. a. Arbeitgeber) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Das vorliegende BMF-Schreiben erläutert die gesetzliche Regelung insbesondere hinsichtlich der berechtigten Personen, der zuständigen Betriebsstättenfinanzämter, der Form sowie der Bindungswirkung und gerichtlichen Überprüfung. Hierbei wird auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berücksichtigt.[wpfilebase tag=file id=671 tpl=grosshandel-bw /]
- BMF-Schreiben zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug 2018
Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung beschlossenen Absenkung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 % durch die Beitragssatzverordnung 2018, werden im BMF-Schreiben vom 23. November 2017 die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2018 bekannt gemacht. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 10. November 2017 (BStBl. 2017, Teil I, S. 1466) aufgehoben.Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die ab 2018 geltenden Anpassungen u.a. des Einkommensteuertarifs.[wpfilebase tag=file id=672 tpl=grosshandel-bw /]
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- BMF-Schreiben zu den Auslandspauschalen ab 1. Januar 2018
Das BMF hat das Anwendungsschreiben „Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2018“ veröffentlicht. Das BMF-Schreiben vom 8. November 2017 ersetzt das bisherige Anwendungsschreiben (BStBl. 2016, Teil I, S. 1438). Gegenüber dem vorigen Schreiben wurden verschiedene Auslandspauschalen angepasst (erkennbar am Fettdruck).[wpfilebase tag=file id=675 tpl=grosshandel-bw /]
- Letztmalige Verlängerung der Aufzeichnungserleichterung „Großbuchstabe M“ (steuerliches Reisekostenrecht)
Das BMF hat mit Hilfe des Anwendungsschreibens „Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2018; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2018“ vom 27. September 2017 die Aufzeichnungserleichterung hinsichtlich der Bescheinigung „Großbuchstabe M“ im Kontext des steuerlichen Reisekostenrechts letztmalig bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.[wpfilebase tag=file id=670 tpl=grosshandel-bw /]
Laut des BMF-Schreibens ist vom Arbeitgeber ein “M” im Lohnkonto grundsätzlich einzutragen, wenn Arbeitnehmer/-innen anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat.
Den Umsetzungsschwierigkeiten in der betrieblichen Praxis – u.a. wenn unterschiedliche Programme für die Lohnabrechnung und die Reisekostenabrechnung verwendet werden – wurde richtigerweise mit einer befristeten Aufzeichnungserleichterung (BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014, BStBl. 2014, Teil I, S. 1412) begegnet. Diese Aufzeichnungserleichterung wurde nun letztmalig bis 31. Dezember 2018 verlängert. Ab 1. Januar 2019 hat – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ zu erfolgen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.