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Anpassung der Betriebsrenten für die Jahre 2014 bis Juli 2018

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Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden.

Ein Arbeitgeber muss gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung entscheiden. Ein Hilfsmittel für diese Entscheidung ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes.

Die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung entfällt nach § 16 Abs. 3 BetrAVG lediglich, wenn

    • der Arbeitgeber sich für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden bzw. werden, verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens ein von Hundert anzupassen oder
    • die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche, auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
    • die laufende Leistung auf einer Beitragszusage mit Mindestleistung beruht.

 Ist ein Ausnahmetatbestand nicht gegeben, hat der Arbeitgeber die Anpassungsprüfung durchzuführen. Dabei gilt die Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung im Prüfungszeitraum (Zeit von Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag) dem Anstieg des Preisindexes oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen im gleichen Zeitraum mindestens entspricht.

Eine Anpassung kann geringer ausfallen oder ganz ausbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Erhöhung der Betriebsrenten nicht zulässt. Bei jeder Anpassungsentscheidung ist daher zu prüfen, ob die Kosten einer Anpassung aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs finanzierbar sind. Die Prüfung kann ergeben, dass eine Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen teilweise oder vollständig unterbleiben kann. In diesem Fall können die Betriebsrentner bei der schriftlichen Mitteilung über die Anpassungsentscheidung i. S. d. § 16 Abs. 4 BetrAVG auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Widerspricht der Rentner nicht, muss die unterbliebene Anpassung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (§ 16 Abs. 4 BetrAVG).

Für die Ermittlung des Anstiegs des Preisindexes sind diejenigen Werte der Monate maßgeblich, die dem erstmaligen Bezug der Rente und dem jeweiligen Prüfungstermin unmittelbar vorangehen. Zu verwenden ist der vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI).

Der VPI (früher: Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte) misst die durchschnittliche Preisveränderung aller Waren und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Er bildet die Veränderung der Verbraucherpreise umfassend ab. Berücksichtigt werden Güter des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittel, Bekleidung) sowie Mieten und langlebige Gebrauchsgüter (z. B. Kraftfahrzeuge, Kühlschränke), ebenso aber auch Dienstleistungen (z. B. Friseur, Reinigung, Versicherung). Der Verbraucherpreisindex ist damit der Indikator für die Beurteilung der Geldwertstabilität und wird als Inflationsmaßstab verwendet.

Der Verbraucherpreisindex (2010 = 100) hat sich wie folgt entwickelt:

Monat Preisindex 2018 Preisindex 2017 Preisindex 2016 Preisindex 2015 Preisindex 2014
Januar 109,8 108,1 106,1 105,6 105,9
Februar 110,3 108,8 106,5 106,5 106,4
März 110,7 109,0 107,3 107,0 106,7
April 110,7 109,0 106,9 107,0 106,5
Mai 111,2 108,8 107,2 107,1 106,4
Juni 111,3 109,0 107,3 107,0 106,7
Juli 111,6 109,4 107,6 107,2 107,0
August 109,5 107,6 107,2 107,0
September 109,6 107,7 107,0 107,0
Oktober 109,6 107,9 107,0 106,7
November 109,9 108,0 107,1 106,7
Dezember 110,6 108,8 107,0 106,7
    • Veränderung zum Juni 2018: 0,3 %
    • Veränderung zum Juli 2017: 2,0 %
    • Veränderung zum Juli 2015: 4,1 %

Der Verbraucherpreisindex wird vom Statistischen Bundesamt auch im Internet veröffentlicht unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Fachserie_17.html

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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