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Antrag auf Kurzarbeitergeld im Folgemonat einreichen

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Die Agentur für Arbeit kann den Antrag auf Erstattung auf Kurzarbeitergeld schneller bearbeiten, wenn dieser erst später, nämlich im Folgemonat und nicht noch während des Abrechnungsmonats eingereicht wird.

Das erscheint zunächst als Widerspruch, aber wenn der Antrag auf Erstattung von Kurzarbeitergeld noch während des Abrechnungsmonats bei der Agentur eingereicht wird, ist die Agentur verpflichtet, den zu früh eingegangenen Antrag nach Ablauf des Abrechnungsmonats auf Aktualität zu prüfen. Damit wird eine Rückfrage beim Unternehmen erforderlich. Das Unternehmen muss die Aktualität bestätigen und gegebenenfalls noch weitere Informationen nachliefern.

All dies kostet Zeit und ist vermeidbare Mehrarbeit sowohl für die Agentur für Arbeit als auch für das Unternehmen selbst.

Eine schnellere Bearbeitung des Antrages ist daher gewährleistet, wenn dieser erst nach Ablauf des Abrechnungsmonats im Folgemonat eingereicht wird.

Beispiel: Die Abrechnung für den Monat September soll erst ab dem 01.10.20 an die Agentur eingereicht werden.

Achtung: Die 3 Monatsfrist ist jedoch immer zu beachten, der Antrag auf Erstattung von Kurzarbeitergeld für den Monat September muss daher spätestens bis zum 31.12.20 bei der Agentur für Arbeit eingehen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat weitere Hinweise für häufige Fehler bei der Beantragung auf Kurzarbeitergeld gegeben, die dazu führen, dass die Erstattungsleistungen verzögert an die Unternehmen ausgeschüttet werden:

  • fehlende Unterschriften (leider sehr häufig)
  • unvollständige Anträge (der Antrag besteht aus 2 Teilen Kug 107 und Kug 108!)
  • unzureichende Darstellung der Arbeitszeitausfälle ( welcher Mitarbeiter fällt wann wieviel aus, welche Mitarbeiter arbeiten wie bisher weiter)
  • Angabe der Bankverbindung fehlt (diese Angabe ist auch erforderlich, wenn das Unternehmen bei der Agentur schon gemeldet ist)
  • fehlende oder falsche Betriebsnummer

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass vor dem Antrag auf Erstattung von Kurzarbeitergeld immer zunächst die Kurzarbeit angezeigt werden muss.

Die Anzeige muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in welchem Kurzarbeit erstmalig durchgeführt wird. Die Anzeige darf daher nicht mit dem obigen Antrag auf Erstattung von Kurzarbeitergeld verwechselt werden.

Sowohl die Anzeige der Kurzarbeit als auch der Antrag auf Erstattung von Kurzarbeitergeld sind schnell und jederzeit online möglich. Dies verkürzt ebenfalls die Bearbeitungszeit erheblich.

Das Team von grosshandel-bw steht zur Beratung gerne zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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