Die Frage, welche Gehaltsbestandteile bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt werden können, führte zur Verunsicherung in den Unternehmen und ist nun geklärt.
Strittig war die Festlegung des GKV-Spitzenverbandes, dass Provisionszahlungen oder vergleichbare Entgeltleistungen bei der Überprüfung nicht berücksichtigt werden dürfen, soweit sie nicht garantiert sind. Der GKV-Spitzenverband hat auf Drängen der BDA insoweit seine Ansicht korrigiert. Unter bestimmten Umständen können nun auch derartige Zahlungen berücksichtigt werden.
In den grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der JAE vom 22. März 2017 hatte der GKV-Spitzenverband festgestellt: „Variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören – unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt […]“. In der Praxis waren vor allem solche Lohnarten betroffen, die gemeinhin unter „Provisionen“ zusammengefasst werden können. Die Summe der jährlich gewährten Provisionszahlungen ist in der Regel variabel, mithin werden Provisionszahlungen als variable Entgeltbestandteile betrachtet. Auf Basis der Aussage des GKV-Spitzenverbands wären Provisionen somit nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen gewesen. Tatsächlich sind der aktuellen Rechtsprechung folgend Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich erwartet werden können (BSG 9.12.1981 – 12 RK 20/81). Dies kann für Provisionszahlungen durchaus zutreffen.
Auf Drängen der BDA stellt der GKV-Spitzenverband mit Antwortschreiben vom 5. Februar 2018 klar: “Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden, sind allerdings in Ergänzung des skizzierten Grundsatzes dann dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. So setzen sich in einigen Berufsgruppen, beispielsweise in Teilen des Einzelhandels oder in der Versicherungsbranche, die monatlich zufließenden Arbeitsentgelte typischerweise aus einem vertraglich fest vereinbarten monatlichen Fixum sowie einem erfolgsabhängigen und somit variablen Anteil zusammen. In diesen Fällen werden die monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelte auch von einem variablen Anteil dergestalt charakterisiert, dass hinsichtlich dieser variablen Arbeitsentgeltbestandteile gleichermaßen von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann; die Höhe der monatlich zufließenden variablen Arbeitsentgeltbestandteile bzw. dessen Relation zum ggf. vertraglich vereinbarten Fixum ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung. Da es sich in aller Regel hierbei um schwankendes Arbeitsentgelt handeln dürfte, ist dieses für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ggf. im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln. Das Antwortschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 05.02.2018 steht für Mitglieder nachstehend zum Download bereit.
Im Einzelfall können sich Arbeitgeber diesbezüglich an die Einzugsstelle wenden, die gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV rechtsverbindlich insbesondere über die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung entscheidet, und auf das Schreiben des GKV-Spitzenverbands verweisen.