Aufgrund der aktuellen Entwicklung bei der Ausbreitung des Coronavirus hat die BDA ihre Ausarbeitung zu dem Thema “Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie” aktualisiert.
Die Ausarbeitung der BDA gibt einen Überblick über die arbeitsvertraglichen Folgen, wenn Arbeitnehmer wegen des Coronavirus nicht beschäftigt werden und über die Auswirkungen auf Entsendungen von Arbeitnehmern in das Ausland. Weiterhin wird auf vorbeugende Maßnahmen eingegangen. Wesentliche Inhalte:
- Durch den Ausbruch einer neuartigen Virus-Erkrankungswelle wird die Pflicht zur Arbeitsleistung grundsätzlich nicht berührt.
- Sollte der Arbeitgeber im Falle der Erkrankung einer großen Anzahl von Arbeitnehmern den Betrieb nicht mehr aufrecht erhalten können, trägt er das Betriebsrisiko, soweit Arbeitnehmer arbeitswillig und -fähig sind.
- Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und die ihm möglich und zumutbar sind.
- Daneben kann die zuständige Behörde bei Ausbruch einer Pandemie verschiedene Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) treffen.
- Soweit den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft, hat er bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs. 1 EFZG.
- Zur Verhinderung größerer Betriebsstörungen empfiehlt die BDA einen “Pandemieplan” und darüber hinaus Informations- und Aufklärungsbroschüren zur allgemeinen Information der Mitarbeiter. Wichtig sind weiterhin ausreichende Hygienemaßnahmen bei den betrieblichen Abläufen und eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheitsbehörden.
Bei der Arbeitnehmerentsendung bleibt die Arbeitsleistung grundsätzlich auch in Territorien möglich, in denen eine nennenswerte Ansteckungsgefahr besteht. Ausnahmsweise kann Arbeitnehmern ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung zustehen, soweit die Leistung dem Arbeitnehmer unzumutbar ist. Wird ein Arbeitnehmer im Ausland infolge Krankheit arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs. 1 EFZG, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausarbeitung der BDA “Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie” verwiesen, welche Mitgliedern von grosshandel-bw nachstehend und im Downloadbereich zur Verfügung steht.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.