Human Resources

Arbeitsunfall mit Fremdpersonal

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Wie weit geht die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat?

Bei einem Arbeitsunfall mit Fremdpersonal ist der Einsatzbetrieb nicht der Arbeitgeber des Beschäftigten. Dennoch bestehen Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat des Einsatzbetriebes.

Der Betriebsrat ist für Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zuständig. Unfallverhütung gehört zu den Aufgaben eines Betriebsrats

In diesem Zusammenhang kann er vom Arbeitgeber die Information über den Arbeitsunfall, wie die Angabe des Unfalltages und der Unfallstelle, die Uhrzeit des Unfalls, den Unfallhergang und die Folgen, verlangen. Es besteht aber kein Recht des Betriebsrats auf die Vorlage von Unfallanzeigen oder auf deren Mitzeichnung.

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist praxistauglich. Der Einsatzbetrieb ist bei einem Arbeitsunfall mit Fremdpersonal unfallversicherungsrechtlich nicht zuständig. Im entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass sich der Verleiherbetrieb geweigert hatte, dem Einsatzbetrieb die Unfallanzeige zur Verfügung zu stellen.

Fazit:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Betriebsrat zwar ein Informationsrecht über den Unfall hat, aber keine Dokumentationen, wie die Unfallanzeige, verlangen kann.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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