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Atteste per Mausklick

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Kürzlich wurde entschieden, dass die Entgeltfortzahlung verweigert werden kann, wenn ein Attest über den Online-Dienst „au-schein.de“ ohne vorherige ärztliche Untersuchung ausgestellt wird.

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden (Urteil vom 01.04.2021 – 42 Ca 16289/20), dass ein über den Online-Dienst „au-schein.de“ ausgestelltes Attest ohne vorherige ärztliche Untersuchung nicht für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit geeignet ist.

In den Verfahren legte ein Sicherheitsmitarbeiter seinem Arbeitgeber zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die von einer in Hamburg ansässigen Gynäkologin ausgestellt worden waren. Er behauptete, an starkem Schnupfen und Kopfschmerzen gelitten zu haben. Die Ärztin stellte die Bescheinigungen anhand der vom Arbeitnehmer online auf der Internetseite „au-schein.de“ gemachten Angaben aus. Zwischen ihr und dem Kläger fand weder ein persönlicher noch ein telefonischer Kontakt statt. Auf der Seite „au-schein.de“ werden gegen Bezahlung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angeboten. Dafür können Nutzer zwischen Grunderkrankungen auswählen und müssen im Anschluss vorformulierte Fragen beantworten, wobei vorgegebene Antwortmöglichkeiten und Symptome zur Auswahl angeboten werden. Die ärztliche Anamnese beruht im Regelfall auf diesen Angaben.

Der Arbeitgeber verweigerte erfolgreich die Entgeltfortzahlung für die beiden Krankheitszeiträume. Das Arbeitsgericht Berlin führt in seiner Begründung aus, dass von einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausgegangen werden könne, wenn der Ausstellung keine Untersuchung vorausging und mangels Patientenbeziehung auch eine Ferndiagnose ausscheidet. Ein solches Attest sei nicht für den Beweis einer Arbeitsunfähigkeit geeignet. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den derzeit geltenden Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Bei dem Urteil handelt es sich um eine erste arbeitsgerichtliche Entscheidung zum Umgang mit über Online-Dienste ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Für den Arbeitgeber besteht in der Praxis allerdings die Schwierigkeit, herauszufinden, ob es sich bei der vom Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Online-AUB handelt. Indizien können eine fehlende Vertragsarztnummer auf der Bescheinigung oder eine große Entfernung zwischen Wohnort des Arbeitnehmers oder dem Arbeitsort und dem Ort der Praxis des ausstellenden Arztes sein.

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