Datenschutz

Aufgepasst: DSGVO-Abmahnwelle im Anmarsch

© Weissblick / Adobe Stock
mm

Rouven Hengen

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

E-Mail-Kontakt
Tel: 0621 1500323

Viele Webseitenbetreiber erhalten derzeit Zahlungsaufforderungen, in denen ihnen Verstöße gegen die DSGVO vorgeworfen werden. Was steckt dahinter und wie sollten Sie sich verhalten?

Aktuell rollt eine Abmahnungswelle über Unternehmen, die Webseiten betreiben. Diese erhalten derzeit Zahlungsaufforderungen aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße. Hierbei geht es um eine vermeintlich rechtswidrige Verwendung von Google Fonts, ein interaktives Verzeichnis mit über 1400 Schriftarten, welche Google zur freien Verwendung bereitgestellt hat.

Der Vorwurf lautet: „unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ sowie einen hiermit verbundenen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO) aufgrund der Verwendung von Google Fonts.

In diesem interaktiven Verzeichnis können die Webseitenbetreiber die angebotenen frei verwendbaren Schriftarten herunterladen und lokal auf dem eigenen Server bereitstellen. Alternativ hierzu können die Schriftarten auch online eingebunden werden. Diese alternative Bereitstellung führt dazu, dass der Browser des Besuchers die Schriftarten beim Aufruf der Webseite von den Servern von Google herunterlädt – und genau hier liegt das Problem. Da es sich bei Google um einen US-Konzern handelt, der seine Server in den USA unterhält, werden hierbei unerlaubt personenbezogene Daten an Google weitergegeben. Diese Ansicht vertrat das Landgericht (LG) München im Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) und hat daraufhin die Verwendung von Google Fonts untersagt. Diese Entscheidung ist nahezu immer die Grundlage der Abmahnungsschreiben.

Nach Ansicht des LG München handelt es sich bei der übermittelten IP-Adresse um Informationen, die in den Schutzbereich des Datenschutzes fallen, sodass durch die Übermittlung dieser Daten an die Server in den USA die informationelle Selbstbestimmung verletzt sei. Da es hier keine Rechtsgrundlage für eine solche Übermittlung gibt, stehe jedem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch zu. Damit gaben sich die Richter nicht zufrieden und standen dem Betroffenen daneben noch einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 100 Euro zu.

Wie sollten Sie sich verhalten?

Sollten Sie Empfänger eines solchen Schreiben sein, so gilt zunächst: Nehmen Sie ein solches Schreiben ernst, doch bewahren Sie Ruhe! Prüfen Sie gegebenenfalls mit Ihrer IT und Ihrem Datenschutzbeauftragten die Relevanz des Vorwurfs für Ihr Unternehmen. Sollten die Vorwürfe begründet sein, sollten Sie – falls Sie noch keinen Datenschutzbeauftragten haben – Kontakt zu einem solchen herstellen.

Zudem sollten Sie Ihre Webseiten dahingehend überprüfen, ob Sie hier weiterhin Google Fonts nutzen. Sollten Sie dies tun, so empfehlen wir auch hier dringend, die Schriftart lokal zu verwenden. Unabhängig von der derzeitigen Abmahnungswelle sollten Sie – in Absprache mit Ihrer IT-Abteilung und Ihrem Datenschutzbeauftragten – die Cookie-Einstellungen sowie Ihren Cookie-Banner auf Ihrer Webseite prüfen und ggfs. anpassen.

Daneben gilt: Zahlen Sie keinesfalls die geforderte Entschädigung ohne vorherige professionelle Beratung! Dies könnte einem Schuldeingeständnis gleichkommen und so zu noch weiteren Forderungen oder gar einem Rechtsstreit führen. Unsere bisherige Erfahrung zeigt, dass die Autoren auf unsere Schreiben nicht reagierten und die Sache nicht weiterverfolgten.

Gerne können Sie sich in diesen Fällen an die Datenschutzbeauftragten der grosshandel-bw Service GmbHSyndikusrechtsanwältin Arabel Münch und Syndikusrechtsanwalt Rouven Hengen – wenden, die Ihnen in diesen Angelegenheiten gerne behilflich sind.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine Beratung darstellt. Lassen Sie sich im Einzelfall bitte umgehend beraten.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Aktuelles