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Aufhebungsvertrag mit hoher Abfindung für Betriebsrat

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Interessant kann dies im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindung werden. 

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Läge eine verbotene Begünstigung vor, wäre der Aufhebungsvertrag nichtig. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber mit einem Betriebsratsmitglied, der seit 32 Jahren beschäftigt war, einen Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Freistellung und  einer Abfindung in Höhe von 120,000,- Euro brutto vereinbart. Der Arbeitgeber hatte zuvor wegen einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung das Zustimmungsverfahren eingeleitet. Später meinte der von seinem Amt inzwischen zurückgetretene Arbeitnehmer, er könne den Aufhebungsvertrag mit der Begründung anfechten, er sei als Betriebsratsmitglied mit der hohen Abfindung begünstigt worden. Der Aufhebungsvertrag sei daher doch nichtig. Diese taktische Maßnahme schlug jedoch fehl. Das Gericht ging zum Glück nicht darauf ein mit der Begründung, es sei doch gar keine Begünstigung festzustellen, wenn eine Abfindung wegen des mit dem Betriebsratsamt verbundenen Sonderkündigungsschutz höher als bei einem normalen Arbeitnehmer vereinbart werde.

Grundsätzlich gilt daher: Wenn die Abfindung aufgrund des Sonderkündigungsschutzes des Betriebsratsmitglieds erheblich höher als bei einem „normalen“ Arbeitnehmer ausfällt, ist dies keine verbotene Begünstigung.

(BAG vom 21.03.2018 – 7 AZR 590/16)

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