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Ausbildung: Verlängerte Probezeit möglich?

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Im Berufsausbildungsverhältnis muss eine Probezeit von mindestens 1 bis maximal 4 Monaten vereinbart werden. Innerhalb der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten gekündigt werden.

Auch im Ausbildungsverhältnis gibt es aber Fälle, in denen sich der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der 4-monatigen Probezeit noch nicht sicher ist, ob er den Azubi behalten möchte und/oder ob der Azubi für den gewählten Ausbildungsweg geeignet ist.

Kann hier einfach die Probezeit verlängert werden?

Grundsätzlich darf eine Probezeit von mindestens 1 Monat bis weniger als 4 Monaten vereinbart werden. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer von 4 Monaten ist möglich, wenn die IHK über die Zusatzvereinbarung informiert wird.

Was aber, wenn die Probezeit von 4 Monaten vereinbart ist und der Arbeitgeber sich immer noch nicht sicher ist, ob er den Azubi behalten will?

Hier lässt die Rechtsprechung in einem Fall die Verlängerung der Probezeit zu und zwar für den Fall, wenn die Ausbildung wegen Krankheit in einem bestimmten Umfang unterbrochen wurde und deshalb eine endgültige Beurteilung des Azubis noch nicht erfolgen konnte.

Die Rechtsprechung lässt noch offen, ob dies auch für jeden Fall einer kurzen Unterbrechung wegen Krankheit möglich ist. Hier bitte die Beratung von grosshandel-bw in Anspruch nehmen.

Denn nicht immer sieht das BAG in der Verlängerung keine unangemessene Benachteiligung des Azubis.

grosshandel-bw stellt den Mitgliedern eine Checkliste zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Probezeit zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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