Aus- und Weiterbildung

Ausbildungsprämie – 2. Update

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
– in Elternzeit –

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Erleichterter Zugang zu den Fördermitteln „Ausbildungsplätze sichern“ für das Ausbildungsjahr 2020/2021.

Die ab dem 01. August 2020 geltende Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ für kleine und mittelständische Unternehmen konnte aufgrund der hohen Anspruchsvoraussetzungen nur wenige Ausbildungsbetriebe unterstützen. So wurden von den 500 Mio. Euro, die als Gesamtvolumen für dieses Programm zur Verfügung stehen, bisher lediglich 2,5 Mio. Euro ausbezahlt und weitere 57 Mio. Euro sind aufgrund von Anträgen vorgemerkt.

Zum 10. Dezember 2020 wurde die Förderrichtlinie geändert. Von der nunmehr geltenden Richtlinie profitieren grundsätzlich weiterhin nur Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern. Die Höhe der Prämienzahlungen ist ebenfalls gleichgeblieben und stehen weiterhin unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus andauert.

Entgegen der Ersten Förderrichtlinie wurden nun folgende erleichtertet Anspruchsvoraussetzungen festgelegt:

Mussten Unternehmen bisher einen Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 von mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Vorjahr nachweisen, genügt es nun, wenn diese im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften mussten. Bei Ausbildungsbetrieben die erst nach April 2019 gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum herangezogen.

Kamen bis dato nur Ausbildungsverhältnisse in Betracht, die ab dem 01. August 2020 gestartet hatten, wurde dieser Zeitpunkt nach vorne geschoben. Nunmehr werden auch Ausbildungen, die ab dem 24. Juni 2020 begonnen haben, in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.

Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis einschließlich Dezember 2020).

Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verlorengegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie gefördert (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten). War eine solche Übernahmeprämie bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristet, wird diese nun bis zum 30. Juni 2021 gefördert.

Die Änderungen gelten rückwirkend. Das bedeutet, dass Anträge auf Förderungen innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden können, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt wurde.

Die Prämienzahlungen sind weiterhin über die Agentur für Arbeit zu beantragen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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