Die Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen für das Jahr 2017 muss bis zum 31. März 2018 bei der zuständigen Agentur für Arbeit abgegeben werden. Dieselbe Frist gilt für die mögliche Zahlung einer Ausgleichsabgabe.
Die Software für das Anzeigeverfahren trägt den neuen Namen „IW-Elan“ (früher „REHADAT-Elan“).
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen einmal jährlich bis spätestens 31. März rückwirkend für das vorangegangene Jahr die sog. Schwerbehindertenanzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX (neue Nummerierung seit 1. Januar 2018 durch das Bundesteilhabegesetz, ehemals § 80 Abs. 2 SGB IX (siehe dazu unten) gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit erstatten. Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Wird die vorgeschriebene Zahl der schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht erreicht, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz gemäß § 160 SGB IX (ehemals § 77 SGB IX) eine Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
Für das Jahr 2017 sind die Anzeige und eine evtl. Abgabe spätestens bis zum 31. März 2018 abzugeben bzw. zu erstatten.
Die Software “IW-Elan” unterstützt Arbeitgeber bei der Erstellung und Abgabe. Seit 1. Juli 2017 ist sie nicht mehr Bestandteil von REHADAT und läuft daher nicht mehr unter dem Namen “REHADAT-Elan”. Das Programm wird im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln) fortgeführt und nennt sich seither “IW-Elan”. Für die Nutzer ändert sich durch die Namensänderung nichts. Eine Datenübernahme von REHADAT-Elan 2016 nach IW-Elan 2017 ist möglich.
Weitere Informationen und die Software zum Download bietet die Homepage: www.iw-elan.de
Durch das Bundesteilhabegesetz wurde das Sozialgesetzbuch IX zum 1. Januar 2018 neu gefasst. Das Schwerbehindertenrecht ist nunmehr in Teil 3 des SGB IX geregelt; bisher war es dessen Teil 2. Dadurch verschiebt sich die Paragrafenfolge. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat auf ihrer Homepage www.integrationsämter.de unter „Publikationen“ eine konsolidierte Fassung des ab 1. Januar 2018 geltenden SGB IX veröffentlicht, die auch eine Gegenüberstellung der alten und neuen Paragrafen enthält. Für Mitglieder ist diese nachfolgend abrufbar.