Unternehmen ist bei der Erfüllung von Auskunftsansprüchen viel zuzumuten: In einem neuen Urteil wurden die weitreichenden Auskunftspflichten aus der DSGVO bestätigt – dieses Verständnis scheint sich durchzusetzen.
Der Rechtsstreit (Urteil des OLG Köln vom 26.7.2019 – 20 U 75/18) betraf im Kern eine versicherungsrechtliche Angelegenheit und führte nebenbei zu einer Entscheidung mit branchenübergreifender Bedeutung.
Der Kläger verlangte vom Versicherungsunternehmen gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über seine Daten, insbesondere auch elektronisch gespeicherte Gesprächsnotizen und Telefonvermerke.
Nach einigem Hin und Her wurde dem Kläger eine Aufstellung seiner Stammdaten zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um Grunddaten – z. B. Adress-, Kontakt und Zahlungsdaten – auf die Unternehmen in der Regel leicht zugreifen können. Die vom Kläger geforderte Auskunft zu elektronisch gespeicherten Notizen und Vermerken wurde u. a. mit Verweis auf den hohen Aufwand der Sichtung der Datenbestände abgelehnt.
Zu Unrecht: Das Versicherungsunternehmen wurde verurteilt, alle Daten zu ermitteln und zur Verfügung zu stellen, die sich in irgendeiner Form auf den Kläger beziehen. Auch dem Argument des hohen Aufwandes wurde eine deutliche Absage erteilt. Im Urteil des OLG Köln heißt es hierzu: „Soweit die Beklagte meint, es sei für Großunternehmen, die wie Sie einen umfangreichen Datenbestand verwalten würden, mit denen ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen wirtschaftlich unmöglich, Daten auf personenbezogene Daten zu durchsuchen und zu sichern, verfängt dies nicht. Es ist Sache der Beklagten, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, diese im Einklang mit der Rechtsordnung zu organisieren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Datenschutz und den sich hieraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen wird.“
Nachdem bereits das LAG Baden-Württemberg den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO weit ausgelegt hat (grosshandel-bw berichtete: https://grosshandel-bw.de/weitreichender-auskunftsanspruch-fuer-arbeitnehmer/?hilite=%27lag%27%2C%27auskunftsanspruch%27) wird dieses weitreichende Verständnis nun erneut bestätigt.
Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund Prozesse implementieren, um Auskunftsbegehren von Kunden und Mitarbeitern beantworten zu können. Nur so können die gesetzlichen Anforderungen der DSGVO umgesetzt werden und Bußgelder der Aufsichtsbehörden vermieden werden.
Zuletzt hatte die Aufsichtsbehörde Berlin hohe Bußgelder gegen ein Unternehmen u. a. aufgrund mangelhafter Auskunftserteilung erteilt.
grosshandel-bw bietet umfassende Beratungs- und Serviceleistungen im Bereich Datenschutz. Mitglieder des Verbandes erhalten diese Leistungen zu deutlich vergünstigten Konditionen. Informieren Sie sich unter https://grosshandel-bw.de/datenschutz-service/ oder wenden Sie sich direkt an Herrn Rui Mayer, Rechtsanwalt, 0621 15003-23 oder service@grosshandel-bw.de.