Ein neues Urteil säht Zweifel an der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Reichweite von Ausschlussfristen bei Ansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung.
Arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen waren nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bisher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie keine vertraglichen oder deliktischen Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen (z. B. Mobbing) erfassen.
Jetzt hat das LAG Niedersachen mit Urteil vom 21.02.2018 festgestellt, dass die in einem Formular „Arbeitsvertrag“ als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von drei Monaten für „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung erfasst. Dies widerspricht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden sollte künftig darauf geachtet werden, auch derartige Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer fristgerecht innerhalb der in der Regel 3-monatigen Ausschlussfrist geltend zu machen.