Vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, die ohne Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfassen, sind unwirksam.
Vorsicht bei Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 vereinbart wurden oder Altverträgen, die derart geändert wurden, dass die Ausschlussklausel erneut Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien war.
Wenn eine Ausschlussklausel nicht zwischen dem Mindestlohnanspruch und sonstigen Ansprüchen differenziert, ist sie insgesamt unwirksam.
grosshandel-bw empfiehlt folgende Formulierung:
“Verfallfristen
Alle Ansprüche, die sich aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis sowie aus seiner Beendigung ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit in Textform geltend zu machen und im Fall der Ablehnung in Textform durch den anderen Vertragsteil binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen. Anderenfalls verfallen diese Ansprüche.
Diese Ausschlussfrist gilt nicht für:
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