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Ausschlussklausel muss den Mindestlohn ausnehmen

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, die ohne Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfassen, sind unwirksam.

Vorsicht bei Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 vereinbart wurden oder Altverträgen, die  derart geändert wurden, dass die Ausschlussklausel erneut Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien war.

Wenn eine Ausschlussklausel nicht zwischen dem Mindestlohnanspruch und sonstigen Ansprüchen differenziert, ist sie insgesamt unwirksam.

grosshandel-bw empfiehlt folgende Formulierung:

Verfallfristen

Alle Ansprüche, die sich aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis sowie aus seiner Beendigung ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit in Textform geltend zu machen und im Fall der Ablehnung in Textform durch den anderen Vertragsteil binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen. Anderenfalls verfallen diese Ansprüche.

Diese Ausschlussfrist gilt nicht für:

    1. Ansprüche des Arbeitnehmers, die kraft Gesetzes dieser Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. AEntG, MiLoG, BetrVG, BUrlG).
    2. Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen bzw. Ansprüche aus vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener unerlaubter Handlungen.”

Die Musterverträge von grosshandel-bw im Downloadbereich werden derzeit angepasst.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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