Weigert sich ein Mitarbeiter nach erfolgloser Abmahnung weiterhin, trotz bestehender Maskenpflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ist eine außerordentliche Kündigung wirksam.
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden (Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21), dass die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hatte, wirksam ist. Zur Befreiung von der bestehenden Maskenpflicht hatte der Außendienstmitarbeiter ein “ärztliches Attest” ohne Angaben zu einer konkreten Diagnose vorgelegt.
I. Sachverhalt
Aufgrund der Pandemiesituation ordnete die Arbeitgeberin gegenüber dem Mitarbeiter an, bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand.
Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ legte der Mitarbeiter ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes “Attest” vor. Dort hieß es, dass es für den Mitarbeiter „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.
Die Arbeitgeberin wies das “Attest” mangels nachvollziehbarer Angaben zu einer konkreten Diagnose zurück und bot dem Mitarbeiter erfolglos eine betriebsärztliche Untersuchung an. Ebenfalls wiederholte die Arbeitgeberin ihre Weisung gegenüber dem Mitarbeiter, bei Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und wies ausdrücklich darauf hin, dass sie die Kosten für den Mund-Nasen-Schutz trage. Der Mitarbeiter verweigerte den Serviceauftrag abermals woraufhin die Arbeitgeberin eine Abmahnung aussprach.
Nachdem der Mitarbeiter erklärte, dass er seine Tätigkeit auch zukünftig nur erledige, wenn er keine Maske tragen müsse, kündigte die Arbeitgeberin außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
II. Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, weil der Mitarbeiter durch seine beharrliche Weigerung den von der Arbeitgeberin angeordneten und vom Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe.
Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Attest. Das Attest sei nicht aktuell gewesen. Ferner sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Zudem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als “Rotzlappen” bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.
III. Bewertung | Folgen der Entscheidung
Richtig geht das Arbeitsgericht Köln davon aus, dass der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Arbeitszeit als Teil seines vertraglichen Weisungsrechts anordnen darf. Der Gesundheits- und Infektionsschutz der Mitarbeiter und Kunden überwiegt in der Regel das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Schutz.
Die Anforderungen an Atteste sind dementsprechend zu Recht hoch:
Ein ärztliches Attest zur Befreiung einer Maskenpflicht bedarf des Nachweises einer medizinischen Indikation. Die gesundheitlichen Gründe, die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unmöglich oder unzumutbar machen, müssen konkret und nachvollziehbarer aus dem Attest hervorgehen.
Wir berichteten bereits am 16. November 2020 zu den Anforderungen an Atteste in diesem Zusammenhang https://grosshandel-bw.de/wissenswertes-zum-thema-maskenpflicht-im-betrieb
Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen das Team von grosshandel-bw gerne zur Verfügung.