Die Aussetzung soll sich ab 01.10.2020 nur noch auf zahlungsfähige Unternehmen beziehen, die Aussicht auf positiven Fortbestand haben.
Nachdem in den vergangenen Wochen mehrfach über die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht diskutiert wurde, hat das Bundeskabinett nun am 02. September beschlossen, dass die Antragsaussetzung bis zum 31.12.2020 ausgeweitet werden soll. Das COVInsAG (COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz) vom 27. März 2020 sollte ursprünglich nur bis zum 30. September 2020 laufen. Das Gesetz räumte allerdings die Möglichkeit ein, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund der fortbestehenden Situation geboten erscheint.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll sich ab 01.10.2020 nur noch auf zahlungsfähige Unternehmen beziehen. Zahlungsunfähige Unternehmen sollen hiervon ausgeschlossen sein. Die Überschuldung des Unternehmens steht der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht jedoch nicht im Wege, da, anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen, bei ihnen die Aussicht besteht, dass sie sich noch sanieren können.
Da es sich bei der geplanten Regelung nicht um eine reine Verlängerung des COVInsAG vom 27. März 2020 handelt, wurden die Änderungen vom Justizministerium erneut in Form einer Formulierungshilfe für einen Gesetzesvorschlag verfasst. Diese steht Mitgliedern zum Download bereit.
Die bisherige Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium zur Verlängerung der Regelung in § 4 COVInsAG wird aufgehoben, so dass auch eine eventuelle nochmalige Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen könnte.
Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) hatte sich bereits Anfang August zu den verschiedenen vorgeschlagenen Maßnahmen im Insolvenzrecht zur Bekämpfung der Pandemie gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundeswirtschaftsministerium geäußert. Darin erklärte der BGA auf Seite 3 unter Ziffer 2.2.: „Wir befürworten grundsätzlich die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht um einige Monate. “ und: „Es sollten nur solche Unternehmen in den Genuss der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kommen, die im Übrigen Aussicht auf positiven Fortbestand haben.“.
Die BGA-Stellungnahme vom 07. August 2020 steht Mitgliedern zum Download bereit.