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Baden-Württemberg stockt Corona-Überbrückungshilfe des Bundes auf

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Arabel Münch

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Das Land ergänzt die Corona-Überbrückungshilfe des Bundes um einen fiktiven monatlichen Unternehmerlohn. Damit soll die Existenz der zahlreichen Soloselbständigen sowie kleinerer Unternehmen gesichert werden.

Am 08. Juli 2020 hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier angekündigt, dass Unternehmen und Soloselbständige in den kommenden Tagen die Überbrückungshilfe Corona des Bundes beantragen können. Seither können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren, um in den kommenden Tagen die Anträge für die Unternehmen einzureichen. Die Länder übernehmen dabei die Abwicklung sowie die Auszahlung dieser Hilfen.

Die Bundesregierung hatte die Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ am 12. Juni 2020 beschlossen. Dabei handelt es sich um ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm des Bundes, welches eine Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und ein Volumen von bis zu 25 Milliarden Euro beinhaltet.

Das Land Baden-Württemberg hat zusätzlich beschlossen, die Überbrückungshilfen des Bundes um einen fiktiven Unternehmerlohn zu ergänzen. Wie schon im Rahmen der Soforthilfe Corona wird das Land auf Antrag der Unternehmen bis zu 1.180 Euro monatlich berücksichtigen und auszahlen. Damit möchte das Land „eine wichtige Förderlücke mit Blick auf Soloselbständige und kleine Unternehmen, die besonders mit der Krise zu kämpfen haben“ schließen, so Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut.

Antragsvoraussetzungen und weitere Informationen zum Bundesprogramm Überbrückungshilfe:

  • Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Einschränkungen bestehen hinsichtlich Größe und Umsatz.
  • Die Einstellung der Geschäftstätigkeit wird angenommen, soweit der Umsatz der Monate April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Umsatz des Vorjahresmonats eingebrochen ist.
  • Förderfähig sind fortlaufende Fixkosten, die in den Förderzeitraum fallen (z.B. Miete, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung, Hygienemaßnahmen und Finanzierungskosten).
  • Personalkosten werden pauschal in Höhe von 10 Prozent der übrigen Fixkosten gefördert.
  • Die Überbrückungshilfe besteht aus einem nicht zurückzahlbaren Zuschuss und erstattet dem Antragsteller einen Anteil in Höhe von:
    • 80 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 70 Prozent*
    • 50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent*
    • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 Prozent*

*jeweils im Vergleich zum Vorjahresmonat.

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
    Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
    Bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
    Die maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Weitere Informationen zum Programm sowie zur Antragstellung in Baden-Württemberg finden Sie unter: http://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/ueberbrueckungshilfe-corona/

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