Für einen schwerbehinderten Mitarbeiter muss der Arbeitgeber keine neue Weiterbeschäftigungsmöglichkeit schaffen. Eine Beschäftigungsgarantie für schwerbehinderte Menschen existiert nicht.
Natürlich treffen den Arbeitgeber insbesondere während des bestehenden Arbeitsverhältnisses besondere Pflichten in Bezug auf Schwerbehinderte. Dieser kann eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangen. Darunter fällt auch die Gestaltung des Arbeitsumfeldes und die Arbeitsorganisation. Allerdings muss der Arbeitgeber für den schwerbehinderten Mitarbeiter die Weiterbeschäftigung nicht garantieren. Diese unternehmerische Freiheit ist vom Bundesarbeitsgericht mit einer neuen Entscheidung bestätigt worden.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, durch die Organisationsänderung den bisherigen Arbeitsplatz des schwerbehinderten Menschen wegfallen zu lassen. Es muss dann allerdings streng geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer war seit über 30 Jahren in der Kernmacherei beschäftigt. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wurden nur noch vier Mitarbeiter in der Kernmacherei benötigt. Da der schwerbehinderte Arbeitnehmer hauptsächliche mit Hilfsaufgaben beschäftigt war, wurden diese nun von den vier verbleibenden Arbeitnehmern übernommen. Aufgrund der verminderten Arbeitsbelastung war das den vier Facharbeitern möglich.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung bleibt mit ihrer Entscheidung ihrer Linie treu. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Einrichtung eines zusätzlichen, nicht bestehenden Arbeitsplatzes.
Zusammenfassend muss der Arbeitgeber insbesondere in seiner Notlage keinen Arbeitsplatz unterhalten, den er tatsächlich nicht braucht.
Die vom Bundesarbeitsgericht entschiedene betriebsbedingte Kündigung unterfiel insoweit auch insolvenzrechtliche Besonderheiten. Hier ist insbesondere die abgeschwächte Sozialauswahl zu berücksichtigen. Während der Insolvenz des Arbeitgebers muss die Schwerbehinderung in der Sozialauswahl nicht berücksichtigt werden. Hinzukommt, dass die Kündigung des Insolvenzverwalters den tarifrechtlichen Kündigungsschutz aussticht.