Quarantäne während des Urlaubs führt nicht automatisch zu einer Rückgewährung der Urlaubstage.
In einer aktuellen Entscheidung weist das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein die Gutschrift von Urlaubstagen ab. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben müssen. Er verlangte im Nachgang die Gutschrift seiner Urlaubstage über § 9 Bundesurlaubsgesetz. Damit hatte er vor dem LAG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein kann der Grundsatz, dass bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit Urlaubstage wieder gutzuschreiben sind, nicht analog auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne angewendet werden. Der Fall der Absonderungsanordnung sei vor allem unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Vorgaben für Arbeitnehmer, wie sie ihren Urlaub zu verbringen haben, gibt es nicht.
Die Erholung ist allein Sache des Arbeitnehmers. Unter Umständen wird er durch eine Absonderung überhaupt nicht in der Verwirklichung seines Urlaubszwecks beeinträchtigt. Schließlich stehen ihm in seinem Zuhause alle Möglichkeiten offen, den Urlaub zu verbringen – dabei eingeschlossen die Erholung auf dem Balkon oder in der Hängematte im Garten. Die analoge Anwendung von § 9 BUrlG kann aber nicht davon abhängen, wie ein Arbeitnehmer im konkreten Fall beabsichtigt, seinen Urlaub zu verbringen. Allein die Vorstellung oder der Wunsch auf einen „anderen Urlaub“ reichen nicht aus.
Diese Frage ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, da andere Gerichte auch gegenteilige Auffassungen vertreten. Insofern wird sich früher oder später das Bundesarbeitsgericht mit der Frage befassen müssen, ob im Falle einer Absonderungspflicht § 9 BUrlG analog Anwendung findet oder nicht.
grosshandel-bw wird die Entwicklungen weiter im Blick behalten.