Ein neues Urteil des EuGH (vgl. Artikel v. 14.03.2018) schafft Rechtssicherheit und bestätigt die Möglichkeit, das Ende eines Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der Regelaltersgrenze sogar mehrfach hinauszuschieben.
Eine gesetzliche Regelung im SGB VI bietet eine flexible Möglichkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ein Arbeitsverhältnis im Bedarfsfall und unter bestimmten Bedingungen über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze mehrfach zu verlängern (§ 41 Satz 3 SGB VI). Bei der befristeten Weiterbeschäftigung eines Rentners nach Erreichen der Regelaltersgrenze muss allerdings zwingend auf die Einhaltung der Voraussetzungen geachtet werden, da ansonsten das Risiko besteht, einen unbefristeten Vertrag mit einem Rentner abzuschließen.
Die Regelung im SGB VI ist nur anwendbar, wenn im Arbeitsvertrag das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze schon vereinbart ist.
Darüber hinaus sind bei der Verlängerungsvereinbarung genauso strenge Voraussetzungen wie auch bei der Verlängerungsvereinbarung im Rahmen einer sachgrundlosen Befristung zu beachten.
Hier können leicht Fehler passieren. grosshandel-bw stellt den Mitgliedern daher eine Checkliste mit Handlungstipps zur Verfügung, da mit nicht versehentlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Rentner entsteht, welches nur einvernehmlich oder mit dem Tod des Rentners enden wird.
Anhand der Checkliste kann einfach überprüft werden, ob und wie man sogar mehrfach das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausschieben kann.