Human Resources

Befristung im Rentenalter

© iStock.com / Jirsak
mm

Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

E-Mail-Kontakt
Tel: 0621 15003-0

In der Rechtsprechung ist unstreitig, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze unter strengen Voraussetzungen der Beendigungszeitpunkt mehrfach hinausgeschoben werden kann. Streitig ist, ob dabei Vertragsbedingungen geändert werden dürfen.

Nachdem inzwischen klar ist, dass die Regelung des § 41 Satz 3 SGB VI (befristete Beschäftigung > Regelaltersgrenze hinaus) mit Unionsrecht vereinbar und auch verfassungsgemäß ist, bleibt immer noch die Frage offen, ob bei den Hinausschiebensvereinbarungen nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen verändert werden darf.

Bisher wurde rein vorsorglich die Regelungen über die sachgrundlose Befristung angewendet, da die Rechtsprechung noch keine Vorgaben gegeben hat.

Das bedeutet: keine gleichzeitige Änderung von Vertragsbestandteilen zusammen mit der Verlängerungsvereinbarung!

Auch in seinem kürzlich ergangenen Urteil (BAG vom 19.12.2018 – 7 AZR 70/17) musste das BAG nicht entscheiden, ob nur der Beendigungszeitpunkt verlängert werden darf oder auch die übrigen Vertragsbedingungen. Das BAG ließ die Frage offen und blieb die Antwort schuldig.

Praxisgerecht wäre es, wenn die älteren Arbeitnehmer beispielsweise auch ihre bisherige Arbeitszeit unter entsprechend angepasster Vergütung reduzieren könnten.

Praxistipp:

Solange das BAG sich zu dieser Frage noch nicht eindeutig geäußert hat, bleibt es bei der Vorgabe, rein vorsorglich keine Vertragsbedingungen bis auf den Beendigungszeitpunkt bei der Hinausschiebensvereinbarung zu ändern.

Natürlich bleibt die Möglichkeit immer gegeben, wie auch bei dem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, dass man noch rechtzeitig vor der Hinausschiebensvereinbarung (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) die Vertragsbedingungen ändert und beispielsweise die Arbeitszeit reduziert.

Es gibt aber hierzu auch Stimmen in der Literatur, die darin ein unwirksames Umgehungsgeschäft sehen.

Es wäre daher dringend geboten, wenn der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornähme.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Aktuelles