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Beitragsrechtliche Beurteilung von Leistungen aus betrieblichen Riester-Verträgen neu geregelt

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Der GKV-Spitzenverband hat Klarstellungen zur ab 01. Januar 2018 geltenden Neuregelung zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Leistungen aus Riester-Verträgen veröffentlicht.

Mit Rundschreiben vom 11.01.2018 nimmt der GKV-Spitzenverband Stellung zur beitragsrechtlichten Beurteilung von Leistungen aus betrieblichen Riester-Verträgen und geht auf die Folgen für die Beurteilung der Voraussetzungen durch die Rechtsänderung im § 229 Abs. 1 Satz 5 SGB V durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ein. Das Rundschreiben beinhaltet im Wesentlichen folgende Klarstellungen, die sich auf die seit dem 1. Januar 2018 gültigen Regelungen beziehen:

  • Leistungen aus betrieblichen Riester-Verträgen gehören nicht mehr zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V und werden damit privaten Riester-Verträgen gleichgestellt. Für die Beitragsfreiheit dieser Rentenleistungen müssen allein die Voraussetzungen nach § 92 Satz 1 EStG erfüllt sein. Hiernach muss der Arbeitnehmer die Riesterförderung für die Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 3 BetrAVG ausdrücklich verlangt und entsprechend auf die Steuerfreiheit der Bruttoentgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet haben. Hingegen ist es nicht erforderlich, einen Zulagenantrag gestellt bzw. eine Zulage erhalten zu haben.
  • Soweit für den Altersvorsorgevertrag nur zeitweise eine Riester-Förderfähigkeit (z. B. bei nachträglichem Übergang von Bruttoentgeltumwandlung auf Riesterförderung) bestand, wird das Vorsorgekapital entsprechend anteilig in einen beitragspflichtigen und beitragsfreien Teil aufgeteilt.
  • Bei einmaligen Leistungen aus betrieblichen Riester-Verträgen, die vor dem 1. Januar 2018 ausgezahlt wurden bzw. werden und die nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V für die Beitragsbemessung auf 120 Monate aufzuteilen sind, endet die Beitragspflicht am 31. Dezember 2017. Auch hier sind die Leistungen ggf. entsprechend in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen.

Die weiteren Regelungen betreffen das Umlageverfahren der Versorgungsanstalten des Bundes und Länder sowie das Zahlstellenmeldeverfahren. Diese können dem Schreiben im Detail entnommen werden. Das Rundschreiben steht eingeloggten Mitgliedern nachfolgend zum Download bereit.

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