Ein ereignisreicher Tag: Neben der Änderung des Infektionsschutzgesetzes, tagten gestern auch die Länderchefs mit der Bundeskanzlerin. grosshandel-bw fasst den Beschluss zusammen und stellt Mustervereinbarungen zur Verfügung.
grosshandel-bw informierte hier bereits gestern zu den verschärften Corona-Maßnahmen, welche in das Infektionsschutzgesetz einziehen sollen. Neben diesem Paukenschlag fand gestern auch noch die Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin statt. Dort wurde ein Beschluss getroffen, der zum Teil die gestern beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes nachzeichnet.
grosshandel-bw fasst die Inhalte des Beschlusses kompakt zusammen. Die vollständige Beschlussfassung steht zum am Ende des Artikels zum Download zur Verfügung.
Außerdem liegen inzwischen FAQs des BMAS zum neuen Infektionsschutzgesetz vor: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html. Zudem hat grosshandel-bw seine Musterunterlagen rund um die „Homeoffice-Pflicht“ angepasst. Diese stehen Ihnen im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.
Zusammenfassung des Beschlusses:
- Alle bislang ungeimpften Bürger werden zur Impfung aufgerufen. Bund und Länder werden ihre gemeinsame Impfkampagne nochmals ausweiten und weiter über die Impfung aufklären.
- Der Bund sagt zu, die Impfzentren und andere über die Länder organisierte Impfmöglichkeiten weiter in der bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen.
- Die Länder werden die erforderlichen Kapazitäten schaffen, um jedem Impfwilligen spätestens sechs Monate nach der Zweitimpfung ein Angebot für eine Auffrischungsimpfung zu machen. Am 25. November soll eine detaillierte Planung vorliegen. Auch niedergelassene Ärzte und Betriebsärzte sollen intensiv “Booster”-Impfungen anbieten. Es sollen zunächst alle über 60-Jährigen gezielt angeschrieben werden.
- In Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen, Wohnheimen von Menschen mit Behinderungen und anderen vulnerablen Personen sollen bundeseinheitlich alle – auch geimpfte – Beschäftigte sowie alle Besucher täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist. Die Länder halten es für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Beschäftigte in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich impfen zu lassen.
- Für den Arbeitsplatz bedarf es einer bundesweiten Vorgabe, dass nur genese, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen und nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.
Konkret heißt es im Beschluss hierzu:
“Der Arbeitsplatz ist ein Ort, an dem regelmäßig enge Kontakte stattfinden. Angesichts des sich beschleunigenden Infektionsgeschehens ist die Gefahr von Ansteckungen in Arbeitsstätten erneut groß, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer bundesweiten Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen und nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.”
- Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs soll zusätzlich zur Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden.
- Die Länder werden, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen – in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert.
- Die Länder werden, sofern die Hospitalisierungsrate für das jeweilige Land den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.
- Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den Zugangsbeschränkungen vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre möglich.
- Die Länder werden – vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage – bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems – spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet – im jeweiligen Land von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen und im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam mit den Landesparlamenten – erforderliche Maßnahmen ergreifen (Länderöffnungsklausel).
- Für die Wirksamkeit dieser Maßnahmen sind strikte Kontrollen etwa von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen erforderlich. Hier stehen die Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen in der Verantwortung. Die Länder werden deshalb die Bußgeldrahmen anheben, ihrerseits die Kontrolldichte erhöhen und Verstöße entschieden sanktionieren.
- Bürgertests werden kostenlos angeboten. Die Kosten trägt der Bund.
- Die Länder bekräftigen vor dem Hintergrund der besonderen Belastungen des Pflegepersonals in den vergangenen Monaten ihren Beschluss vom 18. März 2021, demzufolge die Rahmenbedingungen und Entlohnung in der Pflege dauerhaft und stetig zu verbessern sind. Mit der erneuten Leistung eines Pflegebonus, insbesondere in der Intensivpflege, soll die Anerkennung des Einsatzes in der aktuell sehr herausfordernden Situation unterstrichen werden.
- Der Bund sagt den Ländern zu, sie unter anderem beim Testen, Impfen oder den Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes weiterhin bestmöglich zu unterstützen, etwa durch die Unterstützungsleistungen der Bundeswehr und des Technischen Hilfswerks.
- Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern. Für betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu berücksichtigen.
Konkret heißt es hierzu im Beschluss:
“Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument, um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen. Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern. Er wird gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und Weihnachtsmärkte entwickeln, die durch die Länder administriert werden. Für betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu berücksichtigen. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder unterstützen die fortgesetzte Gewährung eines Entschädigungsanspruchs von Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, nach § 56 Abs. 1a IfSG. Sie bekräftigen, dass hiermit auch gegenüber der künftigen Bundesregierung die klare Erwartung einer Fortsetzung der hälftigen Kostenteilung zwischen Bund und Ländern verknüpft ist.”
- Bund und Länder sind sich einig, dass bei ihrer Besprechung am 9. Dezember 2021 die Wirkung der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergriffenen Maßnahmen vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens evaluiert wird.
Weitere Informationen zum Thema folgen.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.