Arbeitgeber sollten nicht nur beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung darauf achten, ob ihr Betriebsrat wirksame Beschlüsse gefasst hat. Ein wirksamer Betriebsratsbeschluss ist zwingende Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats.
Arbeitgeber schließen Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat oft nach zähen Verhandlungen ab und verlassen sich darauf, dass die Betriebsvereinbarungen wirksam zustande gekommen sind. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Beschluss des Betriebsrates unwirksam ist, bricht die Basis der Betriebsvereinbarung weg.
Ohne wirksamen Beschluss gibt es keine wirksame Betriebsvereinbarung.
Ein wirksamer Beschluss des Betriebsrates setzt voraus, dass dieser auf einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung von einem beschlussfähigen Gremium gefasst wurde.
Die ordnungsgemäße Betriebsratssitzung fängt schon mit der ordnungsgemäßen Einladung zur Sitzung an.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass nur der Vorsitzende des Betriebsrates oder sein Stellvertreter zu einer Betriebsratssitzung einladen kann. Andere Betriebsratsmitglieder sind dazu nicht berechtigt.
Bei unaufschiebbaren notwendigen Sitzungen (z.B. eine Anhörung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung innerhalb von 3 Tagen) ist nicht entscheidend, wer zur Betriebsratssitzung eingeladen hat und ob der Betriebsrat vollständig erschienen ist.
Das BAG machte kurzen Prozess in einem Fall, in dem der Arbeitgeber eine Umgruppierung vorgenommen hatte, obwohl der Betriebsrat zuvor die hierfür erforderliche Zustimmung in einem Beschluss verweigert hatte (BAG vom 28.07.2020 – 1 ABR 5/19).
Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats war laut BAG nicht in einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats erfolgt, da nur ein einfaches Betriebsratsmitglied zur Betriebsratssitzung eingeladen hatte. Bei der Zustimmungsverweigerung in einem unwirksamen Beschluss ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht zu stellen. Denn die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betriebsrat nicht innerhalb der 1 – Wochenfrist nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber seine Zustimmung per ordnungsgemäßem Beschluss verweigert.
Das BAG hat in dem formalen Mangel bei der Einladung zur Sitzung einen gravierenden Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gesehen, da der Gesetzgeber ausdrücklich dem Betriebsratsvorsitzenden in § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Pflicht zugewiesen hat, die Sitzungen einzuberufen und die anderen Betriebsratsmitglieder hierzu einzuladen.
Das BAG hat ausdrücklich offengelassen, ob ein solcher Verstoß geheilt werden kann. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn alle Betriebsratsmitglieder, gegebenenfalls mit Ersatzmitgliedern zusammentreten und einstimmig erklären, mit Zeit und Ort der Betriebsratssitzung einverstanden zu sein.
In dem vorliegenden Fall war eine Heilung des Formfehlers jedoch auch in der Sitzung nicht möglich, obwohl in der Betriebsratssitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend waren. Denn für den anwesenden Betriebsratsvorsitzenden lag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so dass dieser vom BAG als “an der Wahrnehmung seiner Amtspflichten verhindert“ angesehen wurde, auch wenn der Betriebsratsvorsitzende in der Lage war, an den Erörterungen des Betriebsrats teilzunehmen.
Der Betriebsrat war also nicht beschlussfähig, der Beschluss war aus zweierlei Gründen unwirksam.
In diesem Fall hat der unwirksame Beschluss des Betriebsrates ausnahmsweise einen Vorteil für den Arbeitgeber bedeutet, da der Arbeitgeber trotz der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates nicht das vom Gesetz her vorgesehene zusätzliche Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates bei Gericht beantragen musste.
Aber wenn eine Betriebsvereinbarung auf einem unwirksamen Beschluss des Betriebsrates beruht, ist das ein Nachteil für den Arbeitgeber, denn dann wirkt die Betriebsvereinbarung nicht auf die Arbeitsverhältnisse ein und hat keine Geltung.
Für den Abschluss von wirksamen Betriebsvereinbarungen sind wirksame Beschlüsse des Betriebsrates unverzichtbar.
grosshandel-bw empfiehlt daher im Rahmen der gedeihlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat insbesondere beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen auf das Zustandekommen der Beschlüsse des Betriebsrates zu achten – im eigenen Interesse.