Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Das BAFA hat auf seiner Internetseite die Handreichung zum Beschwerdeverfahren veröffentlicht sowie einen Fragenkatalog zur Berichterstattung vorgelegt.
1. Beschwerdeverfahren
Hier ein Auszug der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):
Weshalb sind Beschwerdeverfahren einzurichten?
Die im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschriebenen Sorgfaltsprozesse sind daher eng miteinander verknüpft und sollen sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken. Beschwerdeverfahren bieten Unternehmen damit die Möglichkeit, Feedback zur Wirksamkeit ihres Risikomanagements sowie einzelner Sorgfaltsprozesse zu erhalten. Sie bilden daher einen wichtigen Baustein für die Weiterentwicklung des Risikomanagements und der Sorgfaltsprozesse.
Ab wann muss das Beschwerdeverfahren zugänglich sein?
Wo erhalte ich mehr Informationen zum Beschwerdeverfahren?
Als Unterstützung zur Organisation, Umsetzung und Evaluation eines Beschwerdeverfahrens finden Sie hier die Handreichung Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Weitere Hilfestellungen zum Beschwerdeverfahren finden Sie darüber hinaus in Kapitel XII der Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz.
2. Fragenkatalog zur Berichterstattung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Fragenkatalog zur Berichterstattung vorgelegt – siehe Anlage.
Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG müssen gem. § 10 Abs. 2 LkSG jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen und spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich machen. Gemäß § 12 LkSG ist der Bericht in deutscher Sprache und elektronisch spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.
Der Fragebogen enthält umfangreiche und detaillierte Abfragen zu „Stammdaten, Verkürzte Berichtspflicht und Vollständiger Berichtsfragebogen“ sowie ein Glossar mit Erläuterungen zu bestimmten im LkSG verwendeten Begriffen. Nach Auffassung des BAFA generiert sich der Bericht gem. § 10 Abs. 2 LkSG aus den Antworten des Fragebogens.
Das BAFA führt hierzu aus:
„Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie der Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nach.“
Das BAFA hat angekündigt, im Frühjahr 2023 eine Online-Eingabemaske zur Verfügung zu stellen, in der die Berichtsfragen zu beantworten sind.
Über die weiteren Entwicklungen hält Sie grosshandel-bw auf dem Laufenden.
Kontakt
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-0