Der Wahlvorstand ist ab seiner Bestellung nur noch aus „wichtigem Grund“ kündbar, gleiches gilt für die Wahlbewerber ab Aufstellung des Wahlvorschlages, sobald die nötigen Stützunterschriften vorliegen.
Der besondere Kündigungsschutz des § 15 KSchG gilt nicht nur für Betriebsratsmitglieder, sondern auch für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der besondere Kündigungsschutz auch nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses insgesamt 6 Monate nachwirkt. Gerade in diesem Zeitraum sollte von der Personalabteilung bei jeder Kündigung geprüft werden, ob der zu kündigende Arbeitnehmer nicht möglicherweise Wahlbewerber war und damit eventuell noch den besonderen nachwirkenden Kündigungsschutz genießt.
Wichtig: Beim nachwirkenden besonderen Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands und für die Wahlbewerber ist allerdings die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung nicht mehr erforderlich.
Für Rückfragen steht das Team von grosshandel-bw zur Verfügung.