Wenn die Betriebsparteien durch Tarifvertrag betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten schaffen, gilt dieser Betriebsbegriff nicht für das Kündigungsschutzrecht. Das hat Folgen für die Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und die Sozialauswahl.
Das Betriebsverfassungsgesetz erlaubt die tarifliche Gestaltung von Betriebsratsstrukturen. Es ist zulässig, verschiedene Betriebsstätten zu einer Organisationseinheit zusammenzufassen. Dafür ist dann ein Betriebsrat zuständig.
Der zulässig vereinbarte Zusammenschluss verschiedener Betriebsstätten bedeutet aber nicht, dass bei einer Kündigung die Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und der Sozialauswahl auf alle Betriebsstätten zu erstrecken ist (BAG Urteil vom 27.6.2019 -2 AZR 38/19).
Eine rein unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht, um einen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn anzunehmen. Der Betriebsbegriff nach dem Kündigungsschutzgesetz kann nicht durch eine Vereinbarung geändert werden. Die Betriebsidentität bleibt trotz Vereinbarung bestehen.
Daher bleibt es bei dem Grundsatz, dass bei einer Kündigung grundsätzlich im Betrieb des beschäftigten Arbeitnehmers die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und die ordnungsgemäße Sozialauswahl zu prüfen ist.
Ein echter Gemeinschaftsbetrieb setzt neben einem gemeinsamen Betriebszweck eine Führungsvereinbarung und einen einheitlichen Leitungsapparat voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird sorgfältig von den Gerichten geprüft.
grosshandel-bw berät seine Mitgliedsfirmen in dieser schwierigen Frage.