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Betriebsrat auf Reisen

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Betriebsratsmitglieder haben für Reisen zu Schulungsveranstaltungen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Bei Nutzung des privaten Pkws ist es grundsätzlich zumutbar, mit anderen Betriebsratsmitgliedern eine Fahrgemeinschaft zu bilden.

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Beschluss vom 24. Oktober 2018, Az: 7 ABR 23/17) können Betriebsratsmitglieder nicht verlangen zu einer Schulungsveranstaltung mit jeweils dem eigenen privaten Pkw anzureisen.

Ein Betriebsratsmitglied verlangt von der Arbeitgeberin die Erstattung von Reisekosten, die für die Fahrt zu einer Schulungsveranstaltung mit seinem Privatwagen entstanden sind. Gemeinsam mit einem weiteren Betriebsratsmitglied, dessen Wohnung 1,2 Kilometer vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegt, nahm der Antragsteller an einem Betriebsratsseminar teil. Beide reisten getrennt mit dem eigenen privaten Pkw zum Seminarort an. Die bei der Arbeitgeberin für alle Arbeitnehmer geltende betriebliche Reisekostenordnung sieht in der Präambel vor, dass bei beruflichen Auswärtstätigkeiten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten ist. Bezüglich der Fahrtkosten regelt die Reisekostenordnung, dass zudem das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel zu benutzen ist und in allen Fällen, in denen dies möglich ist, Fahrgemeinschaften zu bilden sind.

Der Antragsteller und das weitere Betriebsratsmitglied rechneten gegenüber der Arbeitgeberin jeweils Kosten für die Reise mit einem Kilometersatz von 0,30 EUR ab. Die Arbeitgeberin erstattete nur die Hälfte der geltend gemachten Reisekosten mit der Begründung, der Antragsteller und das andere Betriebsratsmitglied hätten eine Fahrgemeinschaft bilden und mit nur einem Pkw reisen können. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, ihm stünden auch die restlichen Reisekosten zu und beantragte daher u.a., die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm diesen Betrag zu zahlen.

Alle Instanzen wiesen den Antrag des Betriebsratsmitglieds zurück.

Zur Begründung führte das BAG aus, die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, dem Antragsteller die geltend gemachten weiteren Reisekosten zu erstatten, da diese nicht erforderlich i. S. d. § 40 Abs. 1 BetrVG gewesen seien. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung stehe unter dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Somit habe der Betriebsrat darauf zu achten, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gelte auch für das einzelne Betriebsratsmitglied.

Aus dieser Obliegenheit folge, dass das Betriebsratsmitglied bei Reisen zu Schulungen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen habe. Werde der private Pkw genutzt, sei es grundsätzlich zumutbar, eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Anderes gelte nur dann, wenn eine Fahrgemeinschaft aufgrund besonderer, vom Betriebsratsmitglied darzulegender Umstände im Einzelfall als nicht zumutbar erscheine, z.B. wenn die begründete Besorgnis bestünde, der Mitfahrende würde sich dadurch in eine besondere Gefahr begeben. Derartige Gründe seien vom Antragsteller aber nicht dargelegt worden. Die Bildung von Fahrgemeinschaften verstoße nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sei auch nicht aufgrund allgemeiner Unfallrisiken unzumutbar.

Schließlich stünde die Obliegenheit, im Rahmen des Zumutbaren Fahrgemeinschaften zu bilden, auch mit der bei der Arbeitgeberin bestehenden Reisekostenordnung in Einklang.

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, weil sie verdeutlicht, dass das auch das einzelne Betriebsratsmitglied verpflichtet ist, die Kosten der Betriebsratsarbeit niedrig zu halten und kostengünstige Lösungen zu wählen.

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