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BGA fordert Klarstellung zu Abschreibungen bei Überbrückungshilfen

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Boris Behringer

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Auch verderbliche Waren, die aufgrund der kurzfristigen Schließungen nicht mehr abgenommen werden können, müssen als förderfähige Abschreibungen anerkannt werden.

Mit den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 28. Oktober 2020 und 25. November 2020 sind Unternehmen und Selbständige in Gastronomie, Hotellerie und Freizeiteinrichtungen direkt von Betriebsschließungen betroffen. Auch weitere Sektoren wie der Groß- und Außenhandel sind in einigen Zweigen massiv betroffen. Der BGA hat sich daher in verschiedenen Initiativen nachdrücklich für eine Einbeziehung des Groß- und Außenhandels in die beschlossenen Überbrückungshilfen ausgesprochen. Der BGA begrüßt, dass die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) bis in den Dezember als „Dezemberhilfe“ verlängert, um eine Neustarthilfe für Soloselbständige erweitert und als Überbrückungshilfe III im ersten Halbjahr 2021 fortgeführt wird.

Nach den Anpassungen können nun auch indirekt betroffene Unternehmen und auch mittelbar betroffene Unternehmen Hilfen erhalten. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen 80 Prozent ihrer Umsätze direkt oder indirekt mit von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Im Rahmen der November- und der Dezemberhilfe werden Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus den jeweiligen Vorjahresmonaten zeitanteilig an den Schließungen im November und Dezember 2020 gewährt. Erweitert wird der Zugang zu den Überbrückungshilfen nun auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. Im Weiteren bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020. Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird von 50.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht und die Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen ausgeweitet. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz antragsberechtigt. Diese Erweiterungen sind zu begrüßen und öffnen den Zugang zu den Hilfen auch für betroffene Unternehmen im Großhandel.

Wie bereits bei der Überbrückungshilfe II wird bei der neuen Überbrückungshilfe III ein Zuschuss in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Fixkosten erstattet, wenn der Umsatzeinbruch bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Dabei wurde der Katalog erstattungsfähiger Kosten erweitert. Nun können auch Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt werden. Der BGA hat diese Erweiterung in einer weiteren Initiativen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen begrüßt und dabei um eine Klarstellung in den weiteren Ausführungsbestimmungen gebeten, nach der auch Wirtschaftsgüter wie verderbliche Waren, die auf Grund der sehr kurzfristigen Schließungen nicht mehr abgenommen werden können und infolgedessen ihr Mindesthaltbarkeitsdatum überschreiten, als förderfähige Abschreibungen anerkannt werden. Der BGA verweist darauf, dass diese Waren nicht mehr verkehrsfähig sind und im Bereich des Lebensmittelgroßhandels abgeschrieben werden müssen. grosshandel-bw wird über das Ergebnis der Initiative informieren, sobald diese vorliegt.

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