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BGH schränkt Insolvenzanfechtung ein

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung (endlich) teilweise aufgegeben. Allein die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit reicht künftig nicht mehr.

Voraussetzung einer Insolvenzanfechtung ist der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung, weshalb der Insolvenzverwalter vom Schuldner geleistete Zahlungen bis zu vier, unter Umständen sogar bis zu 10 Jahren zurückfordern kann.

Bisher hatten Insolvenzverwalter gute Chancen, im Rahmen einer Insolvenzanfechtung zumindest einen guten Vergleich mit den Gläubigern abzuschließen, die vom Schuldner innerhalb der letzten 4 Jahre Zahlungen erhalten hatten, wenn der Gläubiger von Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners im Zeitpunkt der empfangenen Zahlung wusste oder wissen musste. Dafür genügten nach bisheriger Rechtsprechung als schwerwiegende Indizien schon Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner oder neue vereinbarte Zahlungsziele etc., dagegen sprechen zum Beispiel Erklärungen des Schuldners über eine neue günstige Auftragslage oder positive Pressemeldungen. Das Gericht überprüft im Streitfall sämtliche Umstände des Einzelfalls und Indizien.

Nach der neuen Entscheidung des BGH kann die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht mehr allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist.

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können.

Dies gilt auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners. Die Rechtsprechung, wonach allein aus der vom Anfechtungsgegner erkannten Zahlungsunfähigkeit gefolgert wird, dass dieser über den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Bilde sei, wird so nicht mehr aufrechterhalten. Die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist somit nicht weiter gleichbedeutend mit dem Vorsatz, Gläubiger zu benachteiligen, dies gilt auch für die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Der BGH hat eine längst fällige Rechtssprechungsänderung vorgenommen. Die Arbeitgeberverbände haben schon seit einigen Jahren auf eine Änderung der Rechtsprechung gedrängt und Teilerfolge erreicht. Diese Entscheidung ist ein richtiger Schritt in die geforderte Richtung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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