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Bis ins kleinste Detail

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Um Nachzahlungen und Streit zu vermeiden, sollte die Vergleichsformulierung zur bezahlten Freistellung möglichst präzise gefasst sein.

Sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer haben nach einer ausgesprochenen Kündigung meist wenig Interesse daran während der Kündigungsfrist noch zusammenzuarbeiten. Ein beliebtes Mittel, das auch bei einem Vergleich einen gewissen Mehrwert bietet, ist die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers. Dieser kann damit schon während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses Behördengänge in Ruhe erledigen und sich auf neue Stellen bewerben.

Ärgerlich für den Arbeitgeber ist es allerdings, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich zur bezahlten Freistellung noch Urlaubsabgeltung oder Auszahlung eines Arbeitszeitkontos erfolgreich geltend machen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat in jüngster Vergangenheit dazu ein Urteil gefällt. Der zwischen den betroffenen Parteien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossene Vergleich sah in vielen Punkten sehr detaillierte Regelungen vor. Es war vorgesehen, dass mit der bezahlten Freistellung die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für die Jahre 2016 und 2017 in natura gewährt wurden und der Arbeitnehmer während der Freistellung seine vereinbarte Vergütung erhalten soll. Zusätzlich fanden sich ausführliche Regelungen zum Zeugnis und der weiteren Abrechnung.

Der Arbeitnehmer klagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – trotz bezahlter Freistellung – auf die Abgeltung seines damals positiven Arbeitszeitkontos. Die Instanzen vor dem Bundesarbeitsgericht waren sich uneinig und entschieden erst für und dann gegen den Arbeitnehmer. Vor dem Bundesarbeitsgericht lebte die Entscheidung für den Arbeitnehmer wieder auf, so dass der Arbeitgeber verpflichtet wurde, die entsprechenden Gutstunden abzugelten.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass generell nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Gutstunden abzugelten seien, da der Arbeitnehmer diese nicht mehr in Freizeit ausgleichen könne. Andernfalls muss ein gerichtlicher Vergleich dahingehend arbeitnehmerfreundlich und klarstellend formuliert sein. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen wolle. Daran fehlte es vorliegend, da in dem Vergleich nicht hinreichend deutlich festgehalten wurde, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen soll bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll.

Auch in Zukunft müssen Arbeitgeber eine ausführliche Freistellungsformulierung wählen, um sicher zu gehen, dass sie nicht nach der Beendigung noch zur Kasse gebeten werden. Hinzu sollte man stets eine umfassende Abgeltungsklausel zu Absicherung in den Vergleich mit aufnehmen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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