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Brexit: Aufenthaltsrecht für britische Staatsangehörige verlängert

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Auch für den Fall eines ungeregelten Brexit wurden Regelungen zur Aufrechterhaltung des Arbeitsmarktzugangs für britische Staatsangehörige geschaffen.

Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung wurden die Fristen für die Möglichkeit der Beschäftigung britischer Staatsangehöriger für den Fall des ungeregelten Brexits ausgedehnt. Britische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Austritts aus der EU freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufhalten, dürfen auch nach einem Austritt ohne Abkommen jede Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausüben.

Zusätzlich wurden Übergangsregelungen für alle übrigen britische Staatsangehörigen, die zum Austrittszeitpunkt nicht in Deutschland leben, geschaffen.

In der angepassten Version, der der Bundesrat nun zustimmte, wurden die Übergangsregelungen nicht mehr durch konkrete Daten befristet, sondern an gewisse Zeiträume geknüpft. Die Aufnahme einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit solle britischen Staatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Brexits nicht in Deutschland leben, demnach für einen Zeitraum von 14 Monaten nach einem ungeregelten Austritt möglich sein. Im Anschluss solle für ein weiteres Jahr der privilegierte Arbeitsmarktzugang wie für Staatsangehörige der in § 26 Abs. 1 BeschV aufgeführten Staaten für sie gelten.

Die BDA begrüße es sehr, dass der Arbeitsmarktzugang für bereits in Deutschland lebende Briten auch im Falle eines ungeregelten Brexits aufrechterhalten werde und insbesondere bestehende Arbeitsverhältnisse somit fortgesetzt werden könnten. Dies sei vor dem Hintergrund der engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich aus Sicht der deutschen Arbeitgeber die richtige Vorgehensweise.

Mitglieder von grosshandel-bw können die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie den Beschluss des Bundesrates nachfolgend oder im Mitgliederbereich herunterladen.

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