Ein erster Entwurf für ein Gesetz zur sog. befristeten Teilzeit lässt neue Bürokratie und neue Rechtsunsicherheit befürchten.
Der Referentenentwurf sieht nicht nur die Regelung einer befristeten Teilzeit, sondern auch einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit und eine Neuregelung zur Arbeit auf Abruf vor.
Bisher gibt das Teilzeitbefristungsgesetz dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, seine Arbeitszeit dauerhaft zu reduzieren. Ein Antrag auf befristete Teilzeit ist nach bisheriger Rechtslage nicht zulässig, Ausnahmen gibt es bei der Freistellung für Eltern- oder Pflegezeit.
Nach dem Referentenentwurf muss künftig der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sein und die Teilzeit mindestens drei Monate vorher beantragen. Der Anspruch auf befristete Teilzeit soll auf einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren begrenzt und auf Arbeitgeber beschränkt sein, die in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Für alle Arbeitgeber mit mehr als 45 und nicht mehr als 200 Beschäftigten soll eine „Überforderungsklausel“ gelten, dass 1 pro angefangenem 15. Mitarbeiter der Anspruch gewährt werden muss. Unklar ist jedoch, wie in der Praxis derjenige ausgewählt werden soll, der seine Ansprüche geltend machen darf, wenn die Quotenregelung zu Anwendung kommt.
Nach dem Referentenentwurf soll bei einem Wunsch des Arbeitnehmers auf verlängerte Arbeitszeit die Beweislast zu Ungunsten des Arbeitgebers verändert werden. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage soll der Arbeitgeber künftig darlegen und beweisen, dass der Arbeitsplatz nicht frei oder kein Vollzeitarbeitsplatz vorhanden ist oder dass der Arbeitnehmer ungeeignet ist. Bisher sind Teilzeitkräfte bei der Besetzung von Vollzeitstellen lediglich bevorzugt zu berücksichtigen, die Beweislast, dass der Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Arbeitnehmer für diesen Arbeitsplatz auch geeignet ist, liegt bisher noch beim Arbeitnehmer. Insoweit ist die Beweislastumkehr durchaus kritisch zu sehen. „Bei einer solchen juristischen Frage gibt es keinen Kompromiss“ reagierte Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer und forderte gerade in diesem Punkt eine Änderung des Referentenentwurfs „wenn das nicht zu einem dauerhaften Missverständnis führen soll.“
Der Referentenentwurf sieht auch einen allgemeinen gesetzlichen Erörterungsanspruch über die Dauer und Lage der Arbeitszeit vor, welcher zu neuer Bürokratie führen wird. Dass die Mindeststundengrenze von derzeit 10 auf 20 Stunden verdoppelt werden soll, ist ebenfalls nicht einzusehen.
grosshandel-bw sieht in dem Referentenentwurf eine unverhältnismäßige Belastung der Arbeitgeber durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand und eine wesentliche Erschwerung der Personalplanung. Fraglich ist auch, ob sich qualifizierte Ersatzkräfte auf befristete Verträge einlassen, sodass die adäquate Besetzung offener Stellen erheblich verkompliziert wird.
Letztendlich bleibt abzuwarten, inwieweit die kritischen Stimmen auf Seiten der Arbeitgeber, aber auch von Seiten der Gewerkschaften dazu führen werden, dass noch Änderungen im Referentenentwurf vorgenommen werden. grosshandel-bw wird sich in Zusammenarbeit mit dem BGA in Berlin dafür einsetzen, dass die Kritik bei der Politik ankommt.