Um bundeseinheitliche Verschärfungen der Corona Schutzmaßnahmen zu erreichen, hat das Bundeskabinett einen Entwurf zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz beschloss, aufgrund dessen es zu Änderungen im IfSchG kommen soll.
Trotz lang andauerndem Lockdown sorgen insbesondere die Virusmutationen bundesweit weiterhin für sehr hohe Inzidenzzahlen. Gleichzeitig wird der Ruf nach Lockerungen und eine Rückkehr zum „normalen“ Leben immer lauter.
Trotz ausgesprochener Empfehlungen nach den fast monatlich stattfindenden Konferenzen zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder, könnte die Umsetzung dieser Empfehlungen unterschiedlicher nicht sein. Um nunmehr verpflichtende bundeseinheitliche Regelungen durchsetzen zu können, soll das Infektionsschutzgesetz (IfSchG) um § 28b ergänzt werden. Ziel ist es, bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus bei besonderem Infektionsgeschehen zu erreichen.
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 100, sollen dort ab dem übernächsten Tag u. a. die folgenden Maßnahmen gelten:
Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von einer Inzidenz von 100, treten die oben genannten Maßnahmen am übernächsten Tag außer Kraft. Dann gelten die bisherigen landesrechtlichen Regelungen.
Zudem wird die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestags und Bundesrats ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote für Fälle zu erlassen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet. Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
Ferner erfolgt eine Ausweitung der Kinderkrankentage in § 45 Abs. 2a SGB V vor. Pro Kind besteht der Anspruch bei Schul- und Kitaschließungen für das Kalenderjahr 2021 längstens für 30 (statt wie bisher für 20) Arbeitstage, für Alleinerziehende für 60 (statt 40) Arbeitstage.
Das Ziel von Einheitlichkeit statt einem undurchschaubaren Nebeneinander kann auch mit diesen Maßnahmen nicht erreicht werden. Bei Inzidenzen von über 100 stellen die geplanten Regelungen des Bundes nur die Untergrenze dar, von denen die einzelnen Länder mit schärferen Regelungen abweichen können. Für bundesweit tätige Betriebe mit vielen Filialen droht statt mehr Einheitlichkeit künftig sogar ein noch größerer Flickenteppich, denn sie müssten dann täglich die Inzidenzen in den über 400 Kreisen und kreisfreien Städten und darüber hinaus die sich ständig ändernden Ländervorgaben beobachten.
Den Gesetzesentwurf finden Sie nachstehend.