Durch das Gesetz sollen die beschlossenen steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise umgesetzt werden.
Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Damit sollen die vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 beschlossenen steuerlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Gegenüber der Formulierungshilfe haben sich insbesondere folgende Änderungen ergeben:
Aufnahme gesetzlicher Regelungen, nach denen im Vorauszahlungsverfahren und in der Veranlagung für 2019 anstelle des Pauschalansatzes in Höhe von 30 Prozent auch ein höherer rücktragungsfähiger Verlust berücksichtigt wird, wenn der Steuerpflichtige diesen mit detaillierten Unterlagen nachweist und Ergänzung um eine gesetzliche Regelung, nach der eventuelle Nachzahlungen aus der Veranlagung 2019, die sich aus der Herabsetzung von Vorauszahlungen aufgrund eines rücktragsfähigen Verlustes ergeben können, auf Antrag des Steuerpflichtigen zinslos gestundet werden.
Aufnahme eines Hinweises in der Begründung des Gesetzentwurfs, nach dem die Bundesregierung anstrebt, zusammen mit der Zollverwaltung eine Anwendung der Neuregelung im Januar 2021 zu erreichen.
Bei der Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages wird die Möglichkeit geschaffen, auch ohne Antrag des Arbeitnehmers beim Finanzamt einen Freibetrag zu ermitteln.
Die Steuermindereinnahmen werden für den Fiskus auf insgesamt 28,5 Milliarden Euro kalkuliert. Davon entfallen 24,4 Milliarden Euro auf die Senkung der Umsatzsteuer, den Kinderbonus sowie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und rund 4,1 Milliarden Euro entfallen auf Unternehmen.
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetze greift auch Empfehlungen des BGA auf, wenn dies auch nicht vollumfänglich erfolgt. So werden weitere Impulse zur Stärkung der Liquidität in den Unternehmen gesetzt und auch einzelne steuerliche Rahmenbedingungen weiter verbessert. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer zählt zu den begrüßenswerten Maßnahmen, letztlich bleibt aber eine Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug erstrebenswert. Auch die Verbesserung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten sowie die Einführung einer befristeten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Jahren 2020 und 2021 stärken die Liquidität der Unternehmen ebenso wie die vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG und der Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG. Für die Liquidität ist insbesondere auch hervorzuheben, dass der Freibetrag für die Hinzurechnung von Finanzierungsentgelten bei der Gewerbesteuer auf 200.000 Euro erhöht wurde und der Ermäßigungsfaktor der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben wird.
Den Kabinettsentwurf für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz können Mitglieder von grosshandel-bw nachfolgend oder im Downloadbereich abrufen.