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Bundesrat beschließt relevante Änderungen im Einkommensteuerrecht

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Boris Behringer

Hauptgeschäftsführer
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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Der Bundesrat hat am 23. November 2018 relevante Änderungen im Einkommensteuerrecht beschlossen. Diese betreffen Job-Tickets, die Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektro-Dienstfahrzeugen, die Privatnutzung von Dienstfahrrädern und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Der Bundesrat hat am 23. November 2018 dem “Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” (ehemals “Jahressteuergesetz 2018”) zugestimmt. Somit werden zum 1. Januar 2019 eine Reihe neuer Regelungen wirksam.

Steuerbefreiung für Job-Tickets

Ab dem 1. Januar 2019 gilt eine generelle Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – z. B. im Rahmen eines Job-Tickets. Auch private Fahrten sind von der Steuerbefreiung erfasst. Die künftige Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nennt keine Maximalhöhe. Die steuerfreien Leistungen werden allerdings mit der Entfernungspauschale verrechnet.

Steuervorteile für die Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektro-Dienstfahrzeugen

Bisher müssen Arbeitnehmer privat genutzte Dienstwagen mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Gesetzlich umgesetzt wird diese Maßnahme durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG).

Steuerbefreiung für die Privatnutzung von Dienstfahrrädern

Ab dem 1. Januar 2019 bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen – auch privat nutzbaren – Fahrrads steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Bei der Steuererklärung erfolgt anders als bei der Steuerbefreiung für Job-Tickets keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Zertifizierungspflicht für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

Ab dem 1. Januar 2019 ist eine Zertifizierung von Maßnahmen der Verhaltensprävention gemäß dem Leitfaden Prävention der Krankenkassen zwingend für die Lohnsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG. Eine Zertifizierung ist allerdings für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene Maßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.

Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu einem Betrag von 500 € steuerfrei. Allerdings erfordert die Steuerbefreiung nun eine Zertifizierung der Maßnahme, was neue bürokratische Hemmnisse mit sich bringt. Die im Gesetzgebungsverfahren erreichte Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2019 begonnene Maßnahmen ist nicht ausreichend.

Dagegen sind die beschlossenen Änderungen hinsichtlich der Nutzung von Job-Tickets und der Steuerbefreiung der Nutzung von Dienstfahrrädern zu begrüßen. Dass Zuschüsse zu Job-Tickets grundsätzlich steuerfrei bleiben und zukünftig nicht mehr die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge des Arbeitgebers maßgeblich ist, sorgt für eine unbürokratische Vereinfachung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgebern steht es dann grundsätzlich frei, auch höhere steuerfreie Zuschüsse zu zahlen. Selbiges gilt für die Steuerbefreiung der Nutzung von Dienstfahrrädern.

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