grosshandel-bw und der BGA begrüßen die Ergänzung des Gesetzentwurfs um die Möglichkeit des vorläufigen Verlustrücktrags für das Jahr 2021.
Der Deutsche Bundestag hat am 26. Februar 2021 das „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (sog. „Drittes Corona-Steuerhilfegesetz“) in der Fassung des Finanzausschusses beschlossen. Die Fassung des Finanzausschusses entspricht im Wesentlichen dem Kabinettsbeschluss vom 9. Februar 2021. Der Finanzausschuss ergänzte lediglich die Möglichkeit des vorläufigen Verlustrücktrags für das Jahr 2021 (§ 111 EStG, Seite 4). Allerdings muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen, bevor das Gesetz Inkrafttreten kann.
grosshandel-bw und der BGA begrüßen die Ergänzung des Gesetzentwurfs um die Möglichkeit des vorläufigen Verlustrücktrags für das Jahr 2021. Diese Forderung haben die Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 vorgebracht. Diese forderten aber auch eine deutliche Erhöhung des rücktragbaren Verlustvolumens sowie eine Ausweitung des Zeitraums der Verlustverrechnung. Ergänzenden Regelungsbedarf sehen die Verbände auch bei der Verschonungsregelung für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer, und bei nicht selbst verschuldeten Rückgängen der Lohnsumme sollten keine nachträglichen Steuerzahlungen gefordert werden. Der Finanzausschuss hat allerdings diese Forderungen nicht aufgegriffen.
Der Gesetzentwurf des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes (BT-Drs. 19/26544) sowie der Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/26970) steht Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend oder im Downloadpool zur Verfügung.
Das BMF hat am 23. Februar 2021 sein Informationsblatt mit den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus in aktualisierter Fassung veröffentlicht. Auf Initiative der Arbeitgebervereinigung BDA, der der BGA und damit auch grosshandel-bw angehören, strich das BMF den Satz „Der steuerfreie Betrag von 1.500 Euro für Beihilfen oder Unterstützungsleistungen kann insgesamt nur einmal innerhalb dieses Zeitraums beansprucht werden“ (ehemals in Punkt VII. 1., Seite 15) aus dem Fragen- und Antworten-Katalog. Durch die ursprüngliche, missverständliche Formulierung fürchteten Unternehmen, dass die Corona-Prämie nur einmal und nicht in Teilraten gewährt werden kann. Das BMF hat gegenüber der BDA klargestellt, dass es für die Steuerfreiheit nicht schädlich ist, wenn der Gesamtbetrag von 1.500 Euro in Teilraten ausgezahlt wird. Mit dem nun gestrichenen Satz beabsichtigte das BMF darzustellen, dass es nur „einen“ Steuerfreibetrag gibt. Ein „zusätzlicher“ Steuerfreibetrag in Höhe von 1.500 Euro für das Jahr 2021 sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt (siehe Punkt VII. 2., Seite 15 des FAQ).
Mitgliedern von grosshandel-bw steht der Fragen- und Antworten-Katalog des BMF vom 23.02.2021 nachfolgend oder im Downloadpool zur Verfügung.