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Corona: Bundeskabinett beschließt neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

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Rouven Hengen

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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Das Bundeskabinett hat die neue SARS – CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Von einer Homeoffice- und Testangebotspflicht wird abgesehen.

Mit dem Artikel Corona: Entwurf für eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – grosshandel-bw informierte grosshandel-bw bereits darüber, dass das Bundesarbeitsministerium eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung als Entwurf vorgelegt hatte. Hierin war noch die Homeofficeangebots- sowie Testangebotspflicht für den Arbeitgeber vorgesehen. Diese Angebotspflichten stießen auf heftige Kritik, da einerseits der Großteil des Erfüllungsaufwandes vom Staat auf die Wirtschaft verlagert werden sollte und andererseits eine solche Verpflichtung im Widerspruch zur derzeit geltenden Energielage stand.

Dank der erfolgreichen Lobbyarbeit der Verbände konnte nun erreicht werden, dass sowohl die Homeoffice- als auch die Testangebotspflicht in der neuen Arbeitsschutzverordnung gestrichen wurden. Die neue Verordnung sieht diese Punkte nun lediglich als Prüfauftrag im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Damit gesteht der Verordnungsgeber den Betrieben die Möglichkeit zu, flexibel und betriebsspezifisch auf das regionale Infektionsgeschehen zu reagieren.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll am 01.10.2022 in Kraft treten und ist bis zum 07.04.2023 befristet. Mitgliedern von grosshandel-bw steht der aktuelle Entwurf der Arbeitsschutzverordnung im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung.

Der neue Entwurf beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:

Hygienekonzept:

Der Arbeitgeber hat auf Grundlage der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen:

  • die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  • die Vermeidung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  • das Angebot an Beschäftigte, geeignete Tätigkeiten von ihrer Wohnung aus ausführen zu lassen, das Angebot an Beschäftigte, sich auf Corona testen zu lassen.

Bereitstellen von Masken

Unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei Unterschreitung des Mindestabstands, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen.

Coronaimpfung während der Arbeitszeit und Unterweisung

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen und sie im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit der Schutzimpfung zu informieren.

grosshandel-bw wird Sie wie gewohnt über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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