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Corona-Regelungen: Informationen für Arbeitgeber

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Nach den Änderungen auf Bundesebene hat sich auf Landesebene bisher nicht viel getan – grosshandel-bw gibt einen aktuellen Überblick für Baden-Württemberg.

3G am Arbeitsplatz?

Die bisher im IfSG geregelte 3G-Nachweispflicht beim Betreten der Arbeitsstätte ist entfallen. Damit haben Arbeitgeber derzeit keine Rechtsgrundlage mehr, um ihre Mitarbeiter vor dem Betreten des Betriebs nach einem 3G-Nachweis zu fragen. Ebenso gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage für eine Testpflicht im Betrieb. Die neue bundesweite Corona-Arbeitsschutzverordnung schreibt lediglich vor, dass Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen. Als mögliche Maßnahme kann ein darauffolgendes Hygienekonzept eine Testangebotspflicht einmal die Woche für die Beschäftigten vorsehen. Die in Baden-Württemberg derzeit geltende „Übergangsregelung“ sieht ebenfalls bisher keine 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor.

Homeoffice-Pflicht?

Die Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber ist ebenfalls entfallen. Über die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung haben Arbeitgeber aber weiterhin zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sondern der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten. Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots.

Telefonische Krankmeldung?

Befristet bis 31. Mai 2022 können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Was gilt mit der Übergangsregelung in Baden-Württemberg weiter?

In Baden-Württemberg wurde von der Übergangsregelung gebraucht gemacht. Damit wurde lediglich, die auf Landesebene geltende Corona-Verordnung bis zum 02. April 2022 verlängert. Diese sieht für Arbeitgeber aber keine expliziten Rechte und Pflichten vor. Die Regelungen in der Corona-Verordnung Baden-Württemberg beziehen sich vorrangig auf das private Leben. So bleiben 3G-Regelungen bei Veranstaltungen, in Gastronomie, in Bildungsstätten etc. bestehen. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sich hinsichtlich der Betriebskantinen, der beruflichen Bildung sowie für Messen derzeit keine Änderungen ergeben. Bei Betriebsveranstaltungen entfällt die Personenobergrenze.

Was kommt als Nächstes?

Bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage können künftig Hotspot-Regelungen greifen. In dem Fall können die betroffenen Gebietskörperschaften erweiterte Schutzvorkehrungen anwenden, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote, 3G-Nachweispflicht oder Hygienekonzepte. Es ist derzeit noch nicht absehbar, wie diese Hotspot-Regelung in Baden-Württemberg umgesetzt wird. Es bleibt also weiterhin spannend.

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