Bis 30. Juni 2022 gelten die nun erneut verlängerten Sonderregelungen für coronabedingte Pflegesituationen fort. grosshandel-bw fasst diese zusammen.
Erneut werden die coronabedingten Sonderregelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit verlängert. Sie gelten nun über den 31. März 2022 hinweg fort bis 30. Juni 2022. Damit werden die Sondervorschriften in den §§ 9 PflegeZG und § 16 FamPflZG befristet beibehalten.
Was besagen die Sonderregelungen? grosshandel-bw fasst zusammen:
- Das Recht der Arbeit bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt zum Zwecke der Bewältigung von coronabedingten akuten Pflegesituationen bestehen. Der Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie wird dabei vermutet.
- Pflegeunterstützungsgeld kann bei coronabedingten Versorgungs- oder Organisationsengpässen für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Dies geschieht unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne von § 2 PflegeZG vorliegt.
- Für die Ankündigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit genügt die Textform.
- Für die Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit bei einer teilweisen Freistellung genügt die Textform.
- Für Familienpflegezeit, die spätestens am Juni 2022 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen vor dem gewünschten Beginn, § 16 Abs. 2 FamPflZG.
- Das Erfordernis des unmittelbaren Anschlusses zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit wird ausgesetzt, wenn:
- der Arbeitgeber zustimmt,
- die Gesamtdauer der Freistellung 24 Monate nicht überschreitet und
- die Folgefreistellung spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2022 endet.
Die Ankündigungsfrist beträgt sowohl bei sich anschließender Familienpflegezeit als auch bei sich anschließender Pflegezeit zehn Tage.
- Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Restzeiten einer nicht bis zur jeweiligen Höchstdauer in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, wenn sie bis spätestens Juni 2022 endet. Sie ist begrenzt auf die Höchstdauer von sechs Monaten (Pflegezeit) und 24 Monaten (Familienpflegezeit). Außerdem darf die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden. Es gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen, § 9 Abs. 7 PflegeZG / § 16 Abs. 6 FamPflZG.
- Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflege können zeitlich unbegrenzt einmalig für denselben Angehörig geltend gemacht werden, wenn die beendete Pflegefreistellung auf der Grundlage der Sonderregelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie erfolgte.
- In Bezug auf das mögliche Darlehen können Kalendermonate mit einem pandemiebedingt geringeren Entgelt bei entsprechendem Antrag unberücksichtigt bleiben.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.