Die Landesregierung von Baden-Württemberg, das Bundesarbeitsministerium und die Bundesregierung heben zu Ende Januar – Anfang Februar 2023 diverse Coronaregelungen auf.
Im Einzelnen:
1. CoronaVO BW – Änderung ab 31. Januar 2023
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die CoronaVO BW geändert. Mit der Änderung der Verordnung wird die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen aufgehoben (Hinweis: die Maskenpflicht der Patienten ergibt sich aus § 28b Abs. 1 IfSG und besteht weiterhin.).
Die Änderungen treten am 31. Januar 2023 in Kraft. Die geänderte CoronaVO BW ist bis 07. April 2023 befristet, so dass u.a. die „CoronaVO absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen“ weiterhin gilt.
2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Wegfall ab 02. Februar 2023
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird mit Wirkung ab 02. Februar 2023 vorfristig aufgehoben. In der Verordnung waren zuletzt u.a. noch coronavirusspezifische Besonderheiten für die Gefährdungsbeurteilung sowie Informationen über Schutzimpfungen geregelt. Eine Pflicht, die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiter zu berücksichtigen, entfällt damit ab 02. Februar 2023. Mit dem Wegfall der Corona-Arbeitsschutzverordnung kann eine neue innerbetriebliche Bewertung der Gefährdungslage einhergehen, so dass die Gefährdungsbeurteilung ggf. anzupassen ist. Das BMAS hat Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten auf seiner Webseite veröffentlicht. Diese sind jedoch nicht verbindlich, können bei Bedarf aber herangezogen werden.
3. Maskenpflicht im Fernverkehr – Wegfall ab 02. Februar 2023
Die Bundesregierung hat von der Verordnungsermächtigung in § 28b Abs. 8 IfSG Gebrauch gemacht und die Maskenpflicht im Fernverkehr ab 02. Februar 2023 aufgehoben.